Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Revisionen der Einkommenspfändung Nr. [...] und Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2016 (Beschwerdebeilage 8) ist der Schuldner B.___ verpflichtet, für seine beiden Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2013) einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat sich der Schuldner gemäss den Angaben des Betreibungsamtes mittels formlosen mündlichen Unterhaltsvertrags verpflichtet, seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen. In der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 errechnete das Betreibungsamt eine Pfändungsquote von CHF 615.00, wobei es die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___, D.___ und E.___ sowie die Krankenkassenprämien nicht einrechnete. Diesbezüglich hielt das Betreibungsamt fest, die Alimente für C.___ und D.___ von CHF 1'600.00 (recte: 1'200.00) sowie E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien würden monatlich gegen Quittungen, maximal in der Höhe der gepfändeten Quote, zurückerstattet. In der Folge legte der Schuldner dem Betreibungsamt jeweils Zahlungsquittungen für die Bezahlung der Alimente für die Tochter E.___ vor, weshalb das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 revidierte und festhielt, das Existenzminimum werde aufgrund der Einrechnung der Alimente für die Tochter E.___ nicht mehr erreicht, weshalb eine Einkommenspfändung nicht mehr möglich sei.
2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung von B.___ vom 28. Juni 2023 (den A.___ zugegangen am 30. Juni 2023) und stellen folgend Rechtsbegehren:
1. Die Revisionen der Einkommenspfändung vom 28. Juni 2023 betreffend die Pfändungen Nr. [...] vom 1. Juni 2023 und Nr. [...] vom 5. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die über dem Existenzminimum des Schuldners liegende, pfändbare Quote, sei auf die drei minderjährigen Kinder des Schuldners, C.___, D.___ und E.___, anteilsmässig zu verteilen.
3. Eventualiter sei die pfändbare Lohnquote des Schuldners auf die beiden minderjährigen Kinder C.___ und D.___ gleichmässig zu verteilen, sofern für E.___ kein genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege.
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Tatsache, dass der für E.___ entrichtete Unterhalt um CHF 200.00 über dem für C.___ und D.___ geschuldeten Unterhalt liege, der notabene im Jahr 2016 festgelegt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin einerseits nicht nachvollziehbar und lasse bei ihr andererseits die Vermutung aufkommen, dass betreffend E.___ gar kein durch die zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde oder durch ein Gericht genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege. Indem die Beschwerdegegnerin mit der Revision vom 28. Juni 2023 nunmehr die vollen CHF 800.00 für E.___ im Existenzminimum des Schuldners einrechne, bleibe für die beiden anderen Kinder C.___ und D.___ kein pfändbares Substrat mehr übrig. Diese Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder komme einer Gläubigerbevorzugung gleich, seien doch die Unterhaltsansprüche aller Kinder sowohl zivil-, als auch schuldbetreibungs- und konkursrechtlich gleichgestellt. Dies bedeute nicht, dass der im Rahmen des Existenzminimums berechnete pfändbare Betrag durch drei zu teilen sei, sondern dass dieser pro Quote des festgelegten Unterhalts aufzuteilen sei. Sollte die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen und für E.___ kein gültiger Unterhaltsvertrag vorliegen, komme dem durch den Schuldner beglichenen Betrag von CHF 800.00 nicht das Rangprivileg nach Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. c SchKG zu. Diesfalls wäre der pfändbare Betrag einzig auf die beiden Kinder C.___ und D.___ aufzuteilen.
3. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Bundesgericht habe in BGE 126 II 49 zu einem von den Parteien mündlich abgeänderten Kindesunterhaltsvertrag festgehalten, dass dieser zuerst durch die damals zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigt werden müsse, weshalb die Unterhaltsgläubigerin bei einem nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung klagen könne. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe dieser Grundsatz auch für den Unterhaltsschuldner in einem Pfändungsverfahren zu gelten. Es dürfe nicht angehen, dass der Schuldner einen überhöhten Unterhaltsbeitrag für E.___ leiste in vollem Bewusstsein, dass aufgrund seines Existenzminimums die beiden anderen Kinder, deren Unterhalt gerichtlich genehmigt sei, vollkommen leer ausgingen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin kommt gemäss den vorliegenden Akten für den durch den Schuldner, B.___, an dessen Kinder, C.___ und D.___, geschuldeten Kindesunterhalt auf, indem sie diese im Rahmen der mit deren Mutter, Frau F.___, bestehenden Unterstützungseinheit mit Sozialhilfe unterstützt. Mit Inkasso- und Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2020 beauftragte und bevollmächtigte Frau F.___ als gesetzliche Vertreterin von C.___ und D.___ die Beschwerdeführerin unter Einräumung des Substitutionsrechts zur gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vertretung und zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche sowie der Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht ergangen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1 Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. des Gerichts (Abs. 3). Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Art. 287 - 288 ZGB erfassen einzig Unterhaltsverträge, die ihren Rechtsgrund in einem rechtlich anerkannten Kindesverhältnis haben (BGE 108 II 527 E. 1c). Ein solcher Unterhaltsvertrag ist im Grunde formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2b); ohne schriftlichen Vertrag liegt aber dem Kind als Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel vor, mit der Folge, dass es auf den Klageweg verwiesen ist. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Das heisst indes nichts anderes, als dass das Kind vor der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten kann, was dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist. Einen Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag hat das Kind, solange dieser nicht genehmigt ist, nicht, sondern es kann in dieser Schwebezeit zwischen Abschluss und Genehmigung lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches klagen (BGE 126 III 49 E. 3a/cc; Fountoulakis in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, Rz. 1a, 2 und 2a zu Art. 287).
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist somit der vorliegend zwischen dem Schuldner und seiner Tochter E.___ mit der Kindesmutter bestehende mündlich getroffene Unterhaltsvertrag für den Schuldner auch formlos verbindlich.
2.2 Geltend gemachte Auslagen sind nur dann im Existenzminimum einzurechnen, wenn diese vom Schuldner regelmässig bezahlt werden. Der Schuldner hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 weder die regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder, noch die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis, dass das Betreibungsamt diese Auslagen dem Schuldner jeweils nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattete. Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF 615.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___ von je CHF 600.00 sowie für die Tochter E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch wenn es stossend erscheint, dass der Schuldner in der Folge faktisch selbst entschieden hat, an welches seiner Kinder er Unterhalt ausbezahlt und an welches nicht, hat das Betreibungsamt in dieser Konstellation, in welcher die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder des Schuldners aufgrund der Nichtzahlung nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, keine Handhabe, den Schuldner dazu anzuhalten, den über dem Existenzminimum liegenden Betrag von CHF 615.00 im Verhältnis der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder auszuzahlen. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt angeführt hat, greift das von der Beschwerdeführerin angesprochene Rangprivileg gemäss Art. 219 lit. c SchKG vorliegend nicht. Dieses greift nur innerhalb der Pfändungsgruppe und nur falls aus der Pfändung ein Erlös resultiert. Das Rangprivileg gibt der Beschwerdeführerin kein Vorzugsrecht gegenüber Gläubigern, die allein durch die Tatsache Deckung erhalten, dass ihre Forderung in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt ist.
Da der Schuldner nach dem Erlass der Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der Alimente für seine Tochter E.___ von CHF 800.00 nachwies, kam das Betreibungsamt nicht umhin, die Existenzminimumberechnung des Schuldners mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zu revidieren und die Alimente für die Tochter E.___ einzurechnen, was im Resultat zur Folge hat, dass keine pfändbare Quote mehr vorhanden ist.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Isch