Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 12. Oktober 2023          

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Flückiger   

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 30. Juni 2023 sendete das Betreibungsamt Olten-Gösgen sowohl die Existenzminimumberechnung als auch die Pfändungsverfügung an A.___ zu. Am 9. August 2023 wurde überdies die Abschrift der Pfändungsurkunde verschickt.

 

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhebt am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 und rügt im Wesentlichen, in der Berechnung seien weder die Arbeitskleider noch der gemietete Parkplatz für das Geschäftsauto eingerechnet worden. Weiter sei der Grundbetrag von CHF 850.00 falsch berechnet worden, da ihm als alleinstehendem Schuldner der Betrag von CHF 1'200.00 zustehe. Aus diesen Gründen beantrage er folglich die Korrektur der Berechnung seines Existenzminimums.

 

3. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 25. August 2023 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden und die aufgezählten Auslagen bezüglich der Arbeit seien vom Arbeitgeber zu ersetzen. Weiter sei auch der Grundbetrag von CHF 850.00 korrekt festgesetzt worden, da er dem (hälftigen) Betrag für ein Konkubinatspaar entspreche. Nach eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eine Lebenspartnerin (B.___), mit welcher er auch zusammenwohne. Somit führe dies zur Annahme des Betreibungsamtes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat bestehe. Zu den Einkommensverhältnissen der Partnerin habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen wollen.

 

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 gleichentags mit der Pfändungsverfügung per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 10. Juli 2023 am Schalter zugestellt.

 

Die Beschwerde vom 14. August 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben.

 

2. Obwohl demnach auf die Beschwerde vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3)

 

3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der Kosten bezüglich Arbeitsausrüstung und des erwähnten Parkplatzes das Existenzminimum des Schuldners in unhaltbarer Weise verletzt.

 

3.2 Gemäss Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Dazu gehören auch besondere Arbeitskleider (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327 OR N 1). Verlangt der Arbeitgeber im vorliegenden Fall solch spezielle Arbeitskleidung, so muss dieser die Kosten dafür übernehmen. Aus dem Vertrag zwischen A.___ und der C.___ AG ist keine gegenteilige Abrede zu entnehmen. Somit hat das Betreibungsamt richtig erkannt, dass die Kosten für die Arbeitsausrüstung nicht in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden müssen, da sie vom Arbeitsgeber zu tragen sind.

 

3.3 In Bezug auf die Auslagen für das Geschäftsauto gilt dasselbe. Nach Art. 327b Abs. 1 OR sind dem Arbeitnehmer die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuges durch den Arbeitsgeber zu vergüten. Dazu gehören etwa Kosten für Benzin, für den Ein- oder Abstellplatz, für Serviceleistungen sowie auch für Reparaturen (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327b OR N 1). Damit sind die aufgelisteten Kosten des Parkplatzes von CHF 450.00 für den gemieteten Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 vom Arbeitsgeber zu ersetzen.

 

4.1 Weiter ist im vorliegenden Fall umstritten, ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 einrechnen durfte, da dies dem Grundbetrag für ein Konkubinatspaar ohne Kinder entspreche und es von einer solchen Lebensführung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen ihm und seiner Freundin bestehe.

 

4.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1'200.00. Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner zwar in einem Konkubinat befindet, sein Partner jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 24a). Lebt der Schuldner hingegen in einem Konkubinat, aus welchem keine Kinder entsprungen sind und beide Partner über Einkommen verfügen, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (ebd.).

 

4.3 Im Pfändungsprotokoll vom 29. Juni 2023 – welches der Beschwerdeführer unterzeichnet hat – gab er an, dass er mit seiner Freundin in einem kinderlosen Konkubinat lebe und mit ihr im selben Haushalt wohne. Gleiches bestätigt auch der Mietvertrag (von beiden am 7. September 2022 unterzeichnet), in welchem beide Partner als Mieter aufgeführt sind. Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge, insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Weil der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich. Vielmehr erwog es in genereller Weise, ein hälftiger Beitrag stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes (SOG 1989 Nr. 12 E. 1c; BGE 106 III 11 E. 3d). Dieser Betrachtungsweise ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in welcher die Aufsichtsbehörde einzig die Nichtigkeit der Lohnpfändung zu prüfen hat, zu folgen.

 

4.4 Weiter obliege es ohnehin dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht. Kommt er dieser Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu verlangen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 17). Somit ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt.

 

5. Eine Nichtigkeit der Verfügung liegt nicht vor.

 

6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

von Felten                                                                         Barisic