Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach berechnete am 8. August 2023 das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’275.00 übersteigenden Betrag. Mit Anzeige an die Suva pfändete es die gesamte Suva-Rente im Betrag von CHF 323.95. Weiter pfändete es den gesamten bei der [...] erzielten Lohn des Schuldners.
2. Am 21. August 2023 reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Beschwerde beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rentenpfändung sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Mietzinses. Weiter bringt er vor, seine Tochter wohne jede zweite Woche bei ihm, weshalb es sich um einen Zweipersonenhaushalt handle.
3. Am 28. August 3023 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und berücksichtigte neu den Mietzins. In der Folge pfändete es den das Existenzminimum von CHF 2’295.00 übersteigenden Betrag.
4. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
5. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wies die Vizepräsidentin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 21. September 2023 mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 festhält.
6. Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde:
1. An der Beschwerde wird festgehalten, weil IV- und EL-Renten von Gesetzes wegen nicht pfändbar sind und auch die Hilflosenentschädigung nicht.
2. Gegen die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 wird Beschwerde erhoben.
3. Die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 sei von Amtes wegen wiedererwägungsweise aufzuheben.
4. Der vom Betreibungsamt eingezogene Betrag (Suva-Rente und Entschädigung [...], ist zurückzuerstatten.
7. Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober 2023 zu dieser Eingabe Stellung. Es hielt an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September fest. Zudem beantragte es, auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 sei nicht einzutreten bzw. die Frist sei nicht wiederherzustellen.
8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung vom 8. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 zugestellt. Gemäss Track & Trace hat der Beschwerdeführer seine an das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach adressierte Beschwerde erst am 22. August 2023 der Post übergeben (Beilagen 3 und 4 des Betreibungsamtes). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist am 21. August 2023 abgelaufen. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.
2. Trotz der Verspätung kann die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B. 207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV- und EL-Renten seien auf keinen Fall pfändbar. Auch Renten der Militärversicherungen seien nicht pfändbar, sofern es sich um Abgeltungen für erlittene Unbill handle. Die Pfändung einer Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG wäre nichtig. Der Beschwerdeführer erhält indessen zwei verschiedene Renten. Eine IV-Rente wird durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ausbezahlt, die andere wird ihm vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausgerichtet. Mit der Rentenpfändung vom 9. August 2023 wird lediglich die von der Suva Luzern ausbezahlte Rente gepfändet (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Für die IV-Rente, die ihm von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtet wird, existiert keine Pfändungsverfügung. Diese IV-Rente im Betrag von CHF 2’780.00 erhält der Beschwerdeführer weiterhin ausbezahlt. Bei einem Existenzminimum von CHF 1’275.00 gemäss Berechnung vom 8. August 2023 bzw. einem solchen von CHF 2’295.00 gemäss revidierter Berechnung vom 28. August 2023 steht ein krasser Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers somit zum vornherein ausser Frage. Dies gilt selbst dann, wenn man den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt und den Grundbetrag für das Kind in seinem Notbedarf mitberücksichtigen würde, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das Kind je zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise nur die halben Beträge einzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, würde sich der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich um CHF 75.00 erhöhen, da bereits CHF 1’275.00 eingesetzt sind. Beim Kindergrundbetrag wären es CHF 600.00 anstatt CHF 300.00, also CHF 300.00 mehr. Dem Beschwerdeführer verbleibt in jedem Fall ein Überschuss über sein Existenzminimum. Ohnehin erhält der Beschwerdeführer zusätzlich eine hälftige Kinderrente von CHF 322.50 ausbezahlt (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet. Darüber hinaus übersteigt sie den hälftigen Kindergrundbetrag von CHF 300.00.
4. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, bei der erwähnten Suva-Rente handle es sich um eine Rente der ehemaligen Militärversicherung. Diese werde ausbezahlt, weil er von mehr als 20 Jahren im Militärdienst verunfallt sei und einen körperlichen Schaden davongetragen habe. Eine solche Rente fällt unter Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter Ziffer 9a. Eine nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG ausgerichtete Invalidenrente der Militärversicherung ist beschränkt pfändbar (Georges vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 34). Unpfändbar sind die in dieser Bestimmung erwähnten Leistungen nur, soweit diese Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Jedenfalls in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst. Beschränkt pfändbares Einkommen hingegen, das zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf des Schuldners übersteigt, kann in diesem Umfang gepfändet werden (a.a.O., Art. 93 N 18). Die Pfändung der Suva-Rente, die vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausbezahlt wird, ist daher nicht zu beanstanden.
5. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde. Darin erklärt er erneut, der Betrag von CHF 2’780.00 sei unpfändbar, und behauptet, das Betreibungsamt würde ihm die Kinderrente von CHF 322.50 vorenthalten. Dem ist nicht so. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Pfändungsverfügung, welche die von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtete IV-Rente pfändet. Dasselbe gilt für die Kinderrente, die dem Beschwerdeführer auch nicht als Einkommen angerechnet wird. Das vom Beschwerdeführer bei der [...] erzielte Einkommen hingegen ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Die Mietzinse sind in die revidierte Existenzminimumsberechnung aufgenommen. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
6. Mit seiner neuen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung weiterer Positionen in seiner Existenzminimumsberechnung. Es sind dies Gesundheitskosten, Heiz- und Nebenkosten sowie Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Diese Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt und er sie auch effektiv bezahlt. Weiter hat der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (a.a.O., 93 N 25). Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Gesundheitskosten nur gegen Vorlage der Leistungsabrechnungen der Krankenkassen und des Zahlungsbelegs aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstatten will. Dasselbe gilt für die Heiz- und Nebenkosten. Ohnehin sind die gemäss Mietvertrag akonto zu bezahlenden Nebenkosten von CHF 200.00 in der revidierten Existenzminimumsberechnung mitenthalten (Beilage 5 des Beschwerdeführers). Auch die Arbeitswegkosten werden nur berücksichtigt werden, soweit sie anfallen. Der Schuldner hat die für ihre Feststellung notwendigen Belege vorzulegen. Dafür muss nicht zwingend ein Arbeitsvertrag eingereicht werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, lässt sich der Nachweis, in welchem Pensum, an welchen Tagen und an welchem Ort der Beschwerdeführer für die [...] tätig ist, auch mit anderen Belegen erbringen. Das Betreibungsamt muss feststellen können, welche Kosten der Beschwerdeführer tatsächlich hat. Auch die gegen die Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 wäre somit abzuweisen, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre. Es erübrigt sich somit Erörterungen zu einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch.
7. Die Beschwerden sind ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Schaller