Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Schuldnerin zugestellt am 14. August 2023) und macht geltend, die Zahlungsbefehle seien für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Zahlungsbefehle enthielten keine Unterschrift. Bei der fraglichen Unterschrift handle es sich um einen Druck oder um eine Fotokopie. Damit eine Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift enthalten. Das vorliegende Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift führe daher zwangsweise zur Nichtigkeit des «Zahlungsbefehls», jedenfalls aber zu dessen Anfechtbarkeit. Zum gleichen Resultat führe auch der Umstand, dass aus den «Zahlungsbefehlen» nicht hervorgehe, wer ihn unterschrieben habe. Damit könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles» überhaupt befugt gewesen sei. Hier sei auch zu überprüfen, ob es überhaupt noch Betreibungsbeamte gebe, nachdem 2002 der Beamtenstatus aufgehoben worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 17. September 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt im Wesentlichen aus, Verfügungen seien nur dann gültig, wenn sie von der dafür zuständigen Person handschriftlich unterzeichnet worden seien. Zuständig sei im vorliegenden Fall der Betreibungsbeamte (oder allenfalls von ihm formell dazu ermächtigte Hilfspersonen). Weil es aber gar keine Betreibungsbeamte mehr gebe, könne – im vorliegenden konkreten – Fall auch gar kein Betreibungsbeamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet haben. Die Fragen, ob im vorliegenden Fall ein echtes (Betreibungs-)Amt in Funktion getreten sei, und ob im vorliegenden Fall ein echter (Betreibungs-)Beamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet habe, sei entgegen den Ausführungen der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchaus von Belang. Bei der «Unterschrift» auf dem fraglichen Zahlungsbefehl handle es sich nicht um einen Faksimilestempel, sondern vielmehr um eine Fotokopie oder einen Druck. Fotokopierte oder gar gedruckte «Unterschriften» seien aber selbst gestützt auf die bundesrechtswidrige VFRR unzulässig. Der Passus in Art. 6 VFRR, wonach Faksimilestempel verwendet werden dürfen, erweise sich als bundesrechtswidrig. Verfügungen seien handschriftlich zu unterzeichnen. Schliesslich sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei. Sie liege der Beschwerdeführerin nicht vor und sie sei der Vernehmlassung vom 6. September 2023 auch nicht beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher um die entsprechende Zustellung und um die Möglichkeit zur Stellungnahme.
II.
1. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, sind die Formulare – wozu auch der Zahlungsbefehl gehört – gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Soweit die Beschwerdeführerin darunter nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371). Gestützt auf die vorerwähnte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Art. 6 VFRR bundesrechtswidrig sei, nicht weiter einzugehen.
2. Der Beamtenstatus wurde in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin teilweise mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus und den Befugnissen von Betreibungsamten), wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin festgehalten wurde, die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie gäben entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Person nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
3. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die vom Betreibungsamt genannte «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» liege ihr nicht vor, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. Januar 2002 handelt, welche sie selbst als Beschwerdebeilage 1 eingereicht hat. Somit erübrigt es sich, ihr diesbezüglich die von ihr beantragte Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Isch