Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Beschluss vom 19. Oktober 2023     

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


 

 

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

     das Betreibungsamt der Region Solothurn am 31. Juli 2023 das Existenzminimum von A.___ berechnete und einen über dem Existenzminimum liegenden Betrag von total CHF 1'112.00 feststellte, wovon es CHF 712.00 (Rentenpfändung) pfändete;

 

     A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 28. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte;

 

     die Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung in der Pfändung Nr. [...] der Beschwerdeführerin bereits am 7. August 2023 zugestellt worden sind;

 

     die Beschwerde vom 28. August 2023 somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben wurde und damit verspätet ist;

 

     auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann;

 

     indessen die Nichtigkeit der Rentenpfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreifen und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzen würde (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49);

 

     davon nicht die Rede sein kann, nachdem das Betreibungsamt einen Betrag von total CHF 1'112.00 über dem Existenzminimumsanteil berechnete, jedoch wegen der Unpfändbarkeit der AHV-Rente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nur einen Betrag von CHF 712.00 pfändete;

 

     die Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin enthält und auch die weiteren unbedingt notwendigen Auslagen (Mietzins inkl. Nebenkosten) berücksichtigt sind;

 

     bei der Existenzminimumsberechnung nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden, weshalb das Betreibungsamt gemäss Vermerk der Berechnung die Krankenkassenprämien erst gegen Vorlage der Quittung rückerstattet;

 

     die Beschwerdeführerin darüber hinaus beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung verlangen könnte, wenn sie mehr Miete bezahlen müsste oder sich die Verhältnisse sonst wie verändert hätten (vgl. SOG 1996 Nr.12);

 

     auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der in Betreibung gesetzten Steuerforderung nicht eingegangen werden kann, da weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand bzw. Nichtbestand oder die Berechtigung einer Forderung befinden kann;

 

     das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

von Felten                                                                         Barisic