Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 19. Oktober 2023       

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 5. September 2023 (Verfahrensnummer SCBES.2023.62) und verlangt im Wesentlichen, in seinem Existenzminimum sei der von ihm tatsächlich bezahlte Mietbetrag von CHF 2'150.00 einzurechnen und nicht lediglich der vom Betreibungsamt gewährte Betrag von CHF 1'200.00. Aufgrund der Betreibungen sei es ihm nicht möglich, an eine günstigere Wohnung zu kommen. Zudem seien seine beiden Kinder jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

 

4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beiständin seiner beiden Kinder B.___ und C.___ ein.

 

5. Am 9. Oktober 2023 verfügt das Betreibungsamt Thal-Gäu eine Revision der Lohnpfändung, wobei darin das Existenzminimum im Vergleich zur bereits angefochtenen Pfändungsverfügung vom 5. September 2023 nicht verändert wurde. Die Revisionsverfügung erfolgte lediglich zur Feststellung, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden sei, weshalb diese Pfändungsabschrift als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 271 und 285 SchKG diene.

 

6. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer SCBES.2023.76), wobei er darin keine konkreten Rügen vorbringt.

 

7. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 werden die Beschwerdeverfahren SCBES.2023.76 und SCBES.2023.62 vereinigt und unter der Verfahrensnummer SCBES.2023.62 weitergeführt.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, erfolgte am 6. März 2023 auf dem Betreibungsamt Thal-Gäu ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). In der Folge hielt das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. März 2023 (BA 7) fest, die aktuellen Wohnkosten von CHF 2'150.00 seien überhöht. Somit würden ab 1. September 2023 im Existenzminimum des Schuldners nur noch Wohnkosten von CHF 1'200.00 berücksichtigt. Gemäss Track und Trace der Post (BA 8) wurde diese Verfügung am 21. März 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 22. März 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am 6. März 2023 ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 29. März 2023 – als zugestellt. Demnach ist die in der vorliegenden Beschwerde erhobene Rüge betreffend die Mietzinsherabsetzung verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

 

2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

 

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'150.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. September 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.

 

2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erbringt der Schuldner erstmals den Nachweis, dass seine beiden Kinder B.___ und C.___ an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm sind sowie während zwei bis drei Wochen pro Jahr die Ferien bei ihm verbringen (s. Beschwerdebeilage 3). Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber – wie in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2023 ausgeführt – revisionsweise eine Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sowie eine Erhöhung des Mietkostenanteils prüfen.

 

3. Schliesslich ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamtes ersichtlich, weshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Insofern der Beschwerdeführer um ein Gespräch mit der Aufsichtsbehörde bittet, ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nur schriftlich geführt wird.

 

4. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch