Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2023 zugestellte Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 betreffend den Schuldner B.___. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Schuldner wohne in einer Mietwohnung am [...] in C.___. Sein Arbeitgeber sei die Firma D.___ an der [...] in C.___. Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die in der Existenzminimumsberechnung enthaltenen CHF 91.00 für ein 2 Zonen ÖV-Abo könnten zudem gar nicht genutzt werden, da zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse des Schuldners überhaupt kein ÖV-Angebot bestehe. Somit sei der Betrag von CHF 91.00 ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. Zudem könne der Beschwerdeführer sein Mittagessen aufgrund des nah gelegenen Arbeitsortes ohne grössere Einschränkungen zuhause zubereiten und einnehmen. Ob eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt. Demnach sei der Betrag von CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
4. Der Schuldner B.___ lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.
II.
1. Für sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 25).
2. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind die effektiven Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel einzurechnen (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 28). Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurecht vorgebracht hat, ist es dem Schuldner zumutbar, den Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Einrechnung eines Streckenabonnements zur Bewältigung des Arbeitswegs ist somit nicht gerechtfertigt, zumal zwischen Wohn- und Arbeitsadresse des Beschwerdeführers gar keine Möglichkeit besteht, den Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Das Betreibungsamt argumentiert in diesem Zusammenhang, die Einrechnung eines Streckenabonnements rechtfertige sich auch schon aus dem Umstand, dass der Schuldner andere Mobilitätsbedürfnisse habe, wie z.B. für (Zahn-)Arztbesuche, Einkäufe oder andere regelmässige und notwendige Verrichtungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen einer Existenzminimumberechnung die Arbeitswegkosten nur eingerechnet werden, insofern diese auch anfallen. So würden bei einem ausschliesslich im Haushalt tätigen Schuldner auch nicht die Kosten für ein Streckenabonnement berücksichtigt.
Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.
2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen. Jedoch sind diese nur zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um nachgewiesene Mehrauslagen handelt, welche der Schuldner tatsächlich benötigt und für welche der Arbeitgeber nicht aufkommt. Ob der Schuldner im vorliegenden Fall auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist oder ob es ihm stattdessen zumutbar ist, sein Essen zuhause einzunehmen, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend entschieden werden. Grundsätzlich erscheint es für einen Schuldner mit einem Arbeitsweg von 1.2 km aber durchaus zumutbar, sich zuhause zu verpflegen. Vorliegend ist jedoch nicht klar, ob die Mittagspause des Beschwerdeführers jeweils genügend lang ist, um sich zuhause verpflegen zu können. Ebenso ist unklar, ob allenfalls der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Verpflegungskosten aufkommt.
Somit wird die Sache in diesem Punkt an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die entsprechenden Abklärungen vornimmt und hiernach neu darüber entscheidet.
3. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Isch