Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 13. Oktober 2023  

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 13. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. September 2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein Betrag von CHF 12'298.40 gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem Zusammenhang geltend, die Pfändung sei unzulässig, da auf dem Konto vor allem Gelder der AHV und der Pensionskasse seien, welche er zum Leben benötige.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1.       Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll, 3. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

 

2.       Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug ersichtlich, verbleiben dem Schuldner nach der Pfändung des Betrages von CHF 12'298.40 immer noch CHF 21'295.93. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann.

 

Des Weiteren ist Folgendes zu berücksichtigen: Zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum, der durch die unpfändbare Rente von CHF 1'575.00 gedeckt ist, kann der Beschwerdeführer mit dem ihm verbleibenden Sparguthaben von CHF 21'295.93 seinen Lebensunterhalt fraglos während mehr als zwei Monaten bestreiten.

 

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch