Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 2. November 2023  

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Therese Hintermann, Rechtsanwältin,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. September 2023 (der Schuldnerin gemäss Track & Trace am 22. September 2023 zugegangen) erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 sei aufzuheben.

2.      Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'701.00 zu beziffern.

3.      Es sei Vormerk zu nehmen, dass das durchschnittliche schwankende Einkommen bei B.___ von Januar - September 2023 nur CHF 1'204.00 betragen hat.

4.      Der F.___, 50'000 km ist zu einem Schätzungswert von CHF 15'000.00 vorzumerken und als unpfändbar zu erklären.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren wie folgt modifizieren:

«Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'943.00 festzulegen.»

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, Unterhaltsbeiträge, die sie ausschliesslich für die bei ihr lebenden Kinder erhalte, seien nicht ihrem Einkommen zuzurechnen, da sie ausschliesslich für die Kinder geleistet würden und diesem zustünden (Art. 289 Abs. 1 ZGB) (Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, BSK, 3. Aufl., N 35 zu Art. 93). Sie rügt damit den Umstand, dass im Existenzminium der Beschwerdeführerin vom Mietzins von CHF 2'800.00 der nach Verrechnung der Alimente mit den Kindergrundbeträgen, den Krankenkassenprämien der Kinder und den Kinderbetreuungskosten verbleibende Betrag von CHF 874.60 als Anteil an die Wohnkosten in Abzug gebracht wurde (vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 1 f.). Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass beim Existenzminimum des Schuldners keine ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien, Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts etc.) zu berücksichtigen sind, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, in den Kinderalimenten bereits enthalten sind (BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93; BlSchK 2007, S. 193; Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005). Im Existenzminimum der Schuldnerin wurden die betreffenden Positionen zwar aufgeführt, jedoch sogleich mit den Kinderalimenten verrechnet, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie sodann das Betreibungsamt zu Recht festgehalten hat, kann eine angemessene Beteiligung des Kindes an den Unterhalt des Schuldners, d.h. an seinen Wohnkosten, eingerechnet werden, wenn die Alimente den üblichen Rahmen bei weitem überschreiten und einen grossen Restbetrag zur Verfügung lassen (AB GE, BISchK 2019, 27; BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93). Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder C.___ (Jg. [...]) und D.___ (Jg. [...]) Alimente in der Höhe von gesamthaft CHF 4'186.00 und es verbleibt nach Verrechnung der vorgenannten Positionen ein Restbetrag von CHF 874.60, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen Betrag an die Wohnkosten der Schuldnerin angerechnet hat.

 

Wie das Betreibungsamt zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, sind Wohnkosten von CHF 2'800.00 für einen Haushalt mit drei Personen bei einem der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner fraglos zu hoch. So hat der Schuldner die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Würde man somit im vorliegenden Fall den Restbetrag der Alimente nicht an die Wohnkosten der Beschwerdeführerin anrechnen, hätte das Betreibungsamt stattdessen eine Mietzinsherabsetzung zu prüfen.

 

2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das bei der B.___ erwirtschaftete Einkommen betrage CHF 1'204.00 und nicht wie in der Existenzminimumberechnung aufgeführt CHF 2'835.85. Wie hierzu das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aber korrekt festhält, ist die Höhe des Einkommens bei der B.___ für die Berechnung des Existenzminimums nicht relevant. Das Existenzminimum kann die Beschwerdeführerin mit dem Einkommen aus der Tätigkeit für die E.___ decken. Somit konnte das ganze Einkommen (unabhängig dessen Höhe) von der B.___ gepfändet werden. Wie zudem aus der Pfändungsverfügung vom 18. September 2023 ersichtlich, wird der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet, womit das konkrete Einkommen ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist.

 

3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, der PW F.___, werde von ihren Eltern benützt, die auf das Auto für die Kinderbetreuung angewiesen seien (Fahrt zum Wohnort der Kinder, Transport zu Terminen, etc.). Er sei deshalb als unpfändbar zu erklären. Beim PW F.___ sei zudem ein Schätzungswert von CHF 26’000.00 eingesetzt worden. Dieser sei viel zu hoch. Gemäss Auskunft des Garagisten könnte bei einem Eintausch des Fahrzeuges höchstens ein Betrag von CHF 15’000.00 angerechnet werden. Wie diesbezüglich der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, sind auf die Beschwerdeführerin drei Personenwagen eingelöst. Die beiden Fahrzeuge der Marke [...] werden von der Leasinggesellschaft zu Eigentum angesprochen. Demnach könnte die Beschwerdeführerin zumindest einen der [...] den Eltern zum Gebrauch überlassen, weshalb dem F.___ bereits aus diesem Grund nicht Kompetenzcharakter zukommen könnte. Wie zudem ein Blick auf www.autoscout24.ch zeigt, ist es durchaus nicht unrealistisch, dass beim betreffenden Fahrzeug mit Jahrgang […] und Kilometerstand 50'000.00 ein Kaufpreis in dem vom Betreibungsamt geschätzten Bereich erzielt werden kann. Der von der Beschwerdeführerin genannte Schätzungspreis von CHF 15'000.00 erscheint dagegen zu tief.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch