Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Februar 2024      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Auszahlung Differenzbetrag


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 15. Februar 2023 berechnete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’350.00 übersteigenden Betrag seines Lohnes bei der B.___ AG. Zusätzlich wurden allfällige Provisionen gepfändet.

 

2.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 forderte die B.___ AG von A.___ zu viel bezahlte Abschlussprovisionen von CHF 581.85 zurück. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt überwies A.___ am 12. Juni 2023 diesen Betrag an die B.___ AG (Beschwerdebeilage 5). Diese Zahlung wurde ihm anschliessend vom Betreibungsamt zurückerstattet.

 

2.2 Am 11. August 2023 verlangte die B.___ AG von A.___ erneut eine Rückerstattung zu viel bezahlter Abschlussprovisionen von total CHF 1’217.15. Am 8. September 2023 überwies A.___ auch diesen Betrag (Beschwerdebeilage 8). Mit Mail vom 2. Oktober 2023 lehnte das Betreibungsamt eine Rückerstattung ab.

 

3. Gegen die Abweisung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin stellt er die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Die Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023 festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

2.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Es seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen

 

5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

 

6. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde reichte das Betreibungsamt am 13. Dezember 2023 weitere Angaben und Belege zur Lohnpfändung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Provisionen ein, die nunmehr zurückverlangt worden waren. Auch zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 erneut Stellung.

 

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dass sein Rückerstattungsbegehren mit einem Mail abgewiesen worden ist. Wie er jedoch selbst festhält, handelt es sich dabei um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch die Aufhebung der im Mail enthaltenen Abweisung. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden und die getroffene Anordnung kann überprüft werden. Eine Nichtigkeit ist weder dargetan noch ersichtlich.

 

2. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinke. Er habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar seien. Gemäss Pfändungsverfügung seien sämtliche Provisionen seines ehemaligen Arbeitgebers gepfändet worden. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, seien einige dieser Provisionen wegen nachträglicher Stornierung zu Unrecht gepfändet worden, zumal er diese zurückerstattet habe. Folglich habe er vorerst mit Mitteln aus seinem Existenzminimum die noch offenen Provisionsforderungen bezahlt. Damit sei offensichtlich, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet habe und damit in sein Existenzminimum eingegriffen habe. Er habe im berechtigten Vertrauen um umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn ihm das Betreibungsamt unberechtigterweise die Differenzzahlung von CHF 1’217.15 verweigere. Das Betreibungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Juni 2023 (recte am 21. Juli 2023) eine erste Differenzzahlung gutheisse und anschliessend im Oktober 2023 seinen Standpunkt ändere und eine zweite Rückzahlung verweigere. Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

 

3. Vorab ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nach der Pfändungsverfügung vom 15. Februar 2023 das Existenzminimum des Beschwerdeführers beachtet hat und nur den darüber liegenden Teil seines Einkommens gepfändet hat. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, hat er selbst aus den Mitteln, die ihm zur Wahrung seines Notbedarfs belassen wurden, die Rückforderung seines ehemaligen Arbeitgebers beglichen. Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein Existenzminimum eingegriffen hat.

 

4. Die drei Abschlussprovisionen von total CHF 1’217.15, welche die B.___ AG mit Schreiben vom 11. August 2023 vom Beschwerdeführer zurückforderte, wurden ihm gemäss Mail der B.___ AG vom 12. Dezember 2023 am 25. Februar 2022 bzw. am 25. Juli 2019 vergütet (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem Beschwerdeführer. Die erste Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die B.___ AG erging erst am 21. April 2022 (Beilage 7 des Betreibungsamtes) und die erste Lohnpfändungsquote ging am 25. Mai 2022 auf das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers ein. Die von der B.___ AG zurückgeforderten und an diese zurückbezahlten Provisionen sind somit gar nie gepfändet worden. Was vom Betreibungsamt nicht gepfändet wurde, kann auch nicht zurückerstattet werden. Ohnehin gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des Beschwerdeführers. Die pfändenden Gläubiger müssen sich eine bevorzugte Bezahlung der Forderung der B.___ AG nicht gefallen lassen. Wie das Betreibungsamt richtig ausführt, hätte die B.___ AG allenfalls selbst eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Ein Ausgleich der «freiwilligen» Zahlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Pfändungsgläubiger ist ausgeschlossen. Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Vertrauensschutz entgegen.

 

5. Zu seinem Anspruch auf Vertrauensschutz trägt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Rückerstattung der Provisionen an die B.___ AG habe er sich vorgängig beim Betreibungsamt erkundigt. Er sei aufgefordert worden, die Rechnungen zuerst zu bezahlen, bevor eine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Nach seiner Zahlung habe ihm das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zurückerstattet. Gestützt auf diese Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen. Diesmal habe das Betreibungsamt eine Rückvergütung verweigert. Damit verhalte sich das Betreibungsamt widersprüchlich und entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe bei der zweiten Rückzahlung der Provisionsrückforderung im Vertrauen um eine umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein Existenzminimum eingegriffen.

 

6. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1).

 

7. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt ergibt sich Folgendes (Beschwerdebeilage 6): Nach Eingang der ersten Provisionsrückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Erhöhung seines Grundbedarfs verlangt. In seinem Antwortmail hat sich das Betreibungsamt eine Prüfung, ob eine Rückerstattung möglich ist, vorbehalten, und zu diesem Zweck die letzte Lohnabrechnung der B.___ AG verlangt. Weiter hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung des Grundbetrages nicht möglich ist, die Rechnungen zuerst bezahlt werden müssten und danach die Zahlungsbelege einzureichen seien. Nach Einreichung der Zahlungsbelege durch den Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 hat das Betreibungsamt von diesem nochmals die Zustellung der letzten Lohnabrechnung verlangt. Am 21. Juli 2023 hat das Betreibungsamt auf eine bereits erfolgte Rückerstattung eines anderen Betrages hingewiesen und die auf später angekündigte Rückerstattung der Rückforderung der B.___ AG damit erklärt, dass hier noch Abklärungen hätten gemacht werden müssen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine zweite Rückerstattung ohne weitere Überprüfung würde vorgenommen werden. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass er für eine Rückerstattung wiederum eine aktuelle Lohnabrechnung hätte einreichen müssen. Zudem wusste er, dass die erneute Rückforderung der B.___ AG andere Provisionen betrifft, die zu einem anderen Zeitpunkt ausbezahlt wurden, hat er doch selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderung der B.___ AG um eine Rückforderung von Provisionen handelt, die in der Vergangenheit ausbezahlt wurden. Die zweite Rückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beglichen, ohne dass eine Rückerstattung vom Betreibungsamt vorgängig überprüft werden konnte. Davon erfahren hat das Betreibungsamt erst, nachdem der Beschwerdeführer die erneute Rückforderung bezahlt und eine Rückerstattung verlangt hat. Eine konkrete Auskunft des Betreibungsamtes zur Rückerstattung der zweiten Rückforderung der B.___ AG  gibt es daher nicht. Insbesondere hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, (zuerst) die erneut von der B.___ AG verlangte Rückerstattung zu begleichen. Das Betreibungsamt hat auch niemals den Anschein erweckt, es werde jede weitere Bezahlung von Rückforderungen der B.___ AG ohne weiteres zurückerstatten. Von einer Praxis kann nach einer einmaligen Rückerstattung keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne konkrete Grundlage und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt leichtfertig davon ausgegangen, er werde seine Zahlung vom Betreibungsamt zurückerhalten. Er kann deshalb keinen Vertrauensschutz beanspruchen, schon gar nicht zu Lasten der Pfändungsgläubiger.

 

8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, die Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht leicht zu beantworten seien. Er sei zudem rechtsunkundig und gegenüber den Behörden benachteiligt, weshalb auch aus Gründen der Waffengleichheit eine Verbeiständung angezeigt sei. Daneben sei auch die Schwere des möglichen Eingriffs in seine Rechte zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Betreibungsamt gar nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es ist der Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum gehört. Das Betreibungsamt hat die vom Beschwerdeführer verlangte zweite Rückerstattung verweigert, nachdem es eine erste nach einer Abklärung gewährt hat. Dieser Sachverhalt erweist sich als überschaubar und alles andere als komplex. Zu klären war eigentlich einzig die Frage, ob die zurückgeforderten Provisionen überhaupt jemals gepfändet worden waren. Auch dazu wäre der Beschwerdeführer eigentlich selbst in der Lage gewesen, nachdem er in seinem Mail vom 3. Oktober 2023 selbst festgehalten hat, dass die Stornozeit für die Provisionen 3 - 5 Jahre dauert (Beschwerdebeilage 9) und er ebenfalls wusste, dass bis am 21. April 2022 sein Lohn bei der B.___ AG gar nicht gepfändet worden war, nachdem er dieses Arbeitsverhältnis verschwiegen hatte. Unter diesen Umständen Treu und Glauben anzurufen, grenzt an Rechtsmissbrauch. Im Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde gilt die Offizialmaxime. An die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Waffengleichheit zwischen zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind einzig der richtigen Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts verpflichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

 

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller