Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 11. Dezember 2023   

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 13. September 2023 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Dabei setzte es einen Mietzins von monatlich CHF 1’600.00 ein. Auf diese Grundlage pfändete es den über dem Existenzminimumsanteil der Schuldnerin von CHF 2’254.80 liegenden Betrag ihres Einkommens.

 

2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangten deren Aufhebung. Weiter beantragten sie, es sei eine neue Verfügung mit einer pfändbaren Lohnquote von maximal CHF 1’371.00 zu erlassen und es seien ihnen sämtliche gepfändeten Beiträge, die über dem Betrag von CHF 1’371.00 lägen, zurückzuerstatten, unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Betreibungsamtes. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie würden für die Miete und den Parkplatz insgesamt CHF 2’940.00 bezahlen. Wegen ihres Betreibungsregisterauszugs hätten sie keine andere Wohnung finden können. Für die Mietzinskaution sei ihnen ein zinsloses Darlehen von CHF 8’820.00 gewährt worden. Der neue Mietvertrag habe eine Geltungsdauer von drei Jahren. Sie könnten diesen nicht frühzeitig ohne Kostenfolge kündigen. Das Betreibungsamt [...] habe in seiner Verfügung vom 2. Juni 2023 einen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 2'500.00 (inkl. Nebenkosten) angenommen.

 

2. Das Betreibungsamt führt daraus, der Schuldner müsse seine Kosten möglichst tief halten. Der von den Beschwerdeführern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2’800.00 müsse als übersetzt betrachtet werden. In […] und in den Nachbargemeinden würden entsprechende Mietobjekte für CHF 1’600.00 angeboten. Ein Schuldner handle rechtsmissbräuchlich, wenn der trotz laufender oder unmittelbar bevorstehende Einkommenspfändung eine unverhältnismässig teure Wohnung wähle. Der Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart worden sei. Deshalb hätte die sofortige Herabsetzung des Mietzinses verfügt werden müssen.

 

3. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Bei einem langjährig nicht kündbaren Mietvertrag wird der Schuldner darauf verwiesen, einen Ersatz- oder Untermieter zu suchen. Schliesslich rechtfertigt die Tatsache, dass mit einem nicht reinen Betreibungsauszug eine günstigere Wohnung nicht leicht zu finden ist, die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26). 

 

4. Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli 2023 für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1. Juli 2023 abgeschlossen. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass derartige Wohnkosten für Lohnpfändungsschuldner übersetzt sind. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt bereits einer Lohnpfändung unterlag. Die entsprechende Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes [...] datiert vom 2. Juni 2023. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich auf diese Berechnung zu berufen und trotz der laufenden Pfändung eine derart teure Wohnung zu mieten. Wie die Beilagen des Betreibungsamtes zeigen, sind in der Region […] weitaus günstigere Wohnungen zur Miete ausgeschrieben. Dass sie wegen ihres Betreibungsregisterauszugs keine günstigere Wohnung haben mieten können, ist eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer. Sie bringen nicht einmal vor, dass sie dies versucht hätten. Insbesondere mit einer Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8’820.00, wie sie sie für das gemietete Einfamilienhaus geleistet haben, wäre die Miete einer günstigeren Wohnung mit Sicherheit möglich gewesen. Das Betreibungsamt hat die Kosten für die Autoabstellplätze nicht berücksichtigt, weil es den Kompetenzcharakter der Fahrzeuge verneint hat. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzutreten.

 

5. Die Beschwerdeführer verlangen eine Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 1’371.00. Wie Sie auf diesen Betrag kommen, begründen sie in ihrer Beschwerde nicht. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Erkennbar ist indessen, dass das Betreibungsamt [...] in seiner Existenzminimumsberechnung eine Lohnquote in dieser Höhe festgesetzt hat. An diese Berechnung ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht gebunden. Zudem haben sich die Verhältnisse mit dem Umzug in den Kanton Solothurn geändert.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Schaller