Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___.

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2023 und stellt folgende Anträge:

 

1.    Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 2023, soweit die Schätzung und Verpfändung der Stammanteile der B.___ GmbH betreffend, wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs für nichtig zu erklären und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

2.    Eventualiter: Es sei der Wert der Stammanteile der B.___ GmbH neu festzulegen und danach über deren Verwertung durch das Betreibungsamt zu entscheiden.

 

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 stellt das Betreibungsamt folgenden Antrag:

 

Dem Beschwerdeführer sei in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 FZG Frist zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses zwecks Neuschätzung der Stammanteile anzusetzen. Dem Eventualtrag sei nach Leistung des Kostenvorschusses stattzugeben. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

II.

 

1.       Wie aus den Akten ersichtlich, erfolgte am 21. Juni 2023 auf dem Betreibungsamt Region Solothurn ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes] 2). In der Folge hielt das Betreibungsamt mit Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 fest, es würden 20 Stammanteile der B.___ GmbH von CHF 3'800.00 pro Stück, total CHF 76'000.00 gepfändet. Gemäss Track und Trace der Post wurde diese Urkunde am 20. September 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 21. September 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht innert der 7-tägigen Abholfrist bis 28. September 2023 abgeholt. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich, verlängerte der Schuldner die Aufbewahrungsfrist bei der Post und nahm die Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 erst am 5. Oktober 2023 entgegen. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am 21. Juni 2023 ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsurkunde gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 28. September 2023 – als zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hätte somit innert der 10-tägigen Frist bis am 9. Oktober 2023 erfolgen müssen. Demnach ist die am 16. Oktober 2023 erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist der eingeschrieben versendeten Urkunde bei der Post verlängerte, nichts zu ändern. So gilt die siebentägige Frist unabhängig davon, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 4). Das Wirksamwerden der Zustellfiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen Post-Rückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5; siehe auch BGE 123 III 492). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. So hätte der Schuldner die Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen. So musste er – wie vorgehend erwähnt – mit der Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes rechnen.

 

2.       Insofern der Schuldner geltend macht, er habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals mit Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 von der Pfändung der Stammanteile erfahren, ist darin – entgegen der Ansicht des Schuldners – kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

 

3.       Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch