Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zahlungsbefehl
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 mit Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,
sie vorbringt, sie habe im schweizerischen Handelsamtsblatt vom oben erwähnten Zahlungsbefehl gelesen, dieser laute auf eine falsche Person und sei ihr bis heute nicht zugestellt worden,
sie weiter vorträgt, sie sei auf dem Betreibungsamt gewesen, um die Angelegenheit klarzustellen, man habe ihr aber nur ein nicht rechtsgültig unterzeichnetes Papier mit der Überschrift «Zahlungsbefehl» übergeben, worauf sie nicht korrekt als Empfängerin bezeichnet worden sei und der Zahlungsbefehl eine andere Person betreffe,
die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen selbst bestätigt, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten hat, ansonsten sie nicht fristgerecht dagegen Beschwerde führen könnte,
die Beschwerdeführerin bloss behauptet, der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann,
eine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist,
das Betreibungsamt ohnehin nicht zu prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist,
nach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel verwendet werden dürfen (E. 2.3),
daran auch eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.),
die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Schaller