Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 6. Dezember 2023   

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Aufsichtsbeschwerde


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. November 2023 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt Dorneck eine Aufsichtsanzeige einreichte, welche zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

 

der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachbearbeiterin Frau [...] habe sich bei der Pfändung Nr. [...] unkorrekt verhalten, sei laut geworden, habe die vorgängig von ihm eingereichten Unterlagen nicht gekannt und habe sich nicht vorgestellt,

 

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer habe beim Vorsprechen vom 23. November 2023 nicht ausreichende Unterlagen bei sich gehabt, wobei gerade die Sichtung der Akten die Mitteilung veranlasst habe, welche Belege für den Vollzug der Pfändung fehlten,

 

der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) erklärt, ein kurzes Mail an seine Mailadresse hätte genügt, um ihn erneut aufzubieten und die geforderten Unterlagen sofort zu bekommen,

 

der Beschwerdeführer abschliessend darum bittet, die Aufsichtsanzeige fallen zu lassen und das Verfahren zurückzuweisen,

 

die Beschwerde gestützt auf diese Erklärung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,

 

es das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung überdies freigestellt hat, die Unterlagen vor der Aufnahme des Pfändungsprotokolls per Mail an das Amt zu senden,

 

die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Sachbearbeiterin einerseits blosse Behauptungen sind, die auf seinem subjektiven Empfinden beruhen, und andererseits die Sachbearbeiterin bestreitet, sich unkorrekt verhalten zu haben,

 

sich der Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Pfändungsbeamtin nachträglich ohnehin nicht mehr zuverlässig feststellen lässt,

 

ausserdem selbst ein einmalig lauter Ton nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG,

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Schaller