Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 15. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 23. Januar 2023 und macht geltend, die errechnete Pfändungsquote von CHF 960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines Monats mit 31 Tagen von CHF 3'512.00 (31 Tage à CHF 113.30). Dagegen erhalte er in anderen Monaten wie beispielsweise Februar mit 28 Tagen oder April mit 30 Tagen ein geringeres Taggeldeinkommen. Dies sei entsprechend anzupassen. Zudem erhalte er ab Oktober 2023 eine AHV-Rente. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das angerechnete Einkommen sei gemäss den eingereichten Taggeldabrechnungen vom Dezember 2022 und Januar 2023 korrekt. Falls im Folgemonat weniger Taggeld ausbezahlt werde, so könne der Beschwerdeführer anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen von der SUVA. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet. Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt. Wie das Betreibungsamt aber darauf hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer in Monaten, in welchen er weniger als der in der Existenzminimumberechnung berücksichtigte Betrag von CHF 3'512.00 ausbezahlt erhalten hat, beim Betreibungsamt anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen. Dementsprechend wird sein Existenzminimum auf diese Weise gewahrt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

2. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ab Oktober 2023 erhalte er eine AHV-Rente, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass zukünftige Änderungen revisionsweise beim Betreibungsamt und nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch