Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. März 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-       das Betreibungsamt Thal-Gäu mit Verfügung betreffend Verdienstpfändung Nr. [...] vom 7. Februar 2024 festhielt, es würden die das monatliche Existenzminimum von CHF 2'840.00 übersteigenden Einkünfte des Schuldners A.___ gepfändet, zudem habe der Schuldner inskünftig seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege aufzubewahren, er habe jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) die Quote abzuliefern und beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, Belege über Einkünfte und Auslagen seien mitzubringen; sollten sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber seinen obengenannten Angaben ändern, habe er dies dem Betreibungsamt unter Vorlage der Buchführungsunterlagen mitzuteilen, damit die pfändbare Quote angepasst werde könne;

-       das Betreibungsamt mit Pfändungsverfügung selben Datums den Lieferwagen [...] pfändete;

-       A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Beschwerde beim Betreibungsamt Thal-Gäu gegen die vorgenannten Verfügungen erhebt und, soweit nachvollziehbar, geltend macht, er könne die vom Betreibungsamt geforderten Buchführungsunterlagen nicht einreichen, da er kein Buchhalter sei, zudem stellten die Einnahmen eines Monats nicht den Gewinn dar, da hiervon die Unkosten abzuziehen seien, weshalb er sein Einkommen nicht monatlich ausweisen könne, im Übrigen sei das Dritteigentum schon lange verkauft worden und nicht mehr im Besitz der GmbH;

-       das Betreibungsamt diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitet;

-       auf Einholung von Akten und Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtet wird;

-       die Aufsichtsbehörde bereits mit Urteil SCBES.2022.50 vom 29. Juni 2022 ausführte, dem Beschwerdeführer sollte es leichtfallen, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung brauche, dem Be-treibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen;

-       die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dagegen vorgebrachten Gründe nicht zu einem anderen Schluss führen;

-       das Betreibungsamt in der Pfändungsverfügung vom 7. Februar 2024 betreffend das gepfändete Fahrzeug Dritten eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben; wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34);

-       der Drittanspruch demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein kann, womit auf die diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist;

-       die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. März 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_180/2024).