Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 8. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Marti  

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

-       A.___ als Schuldner am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 5. März 2024 erhebt;

-       das Betreibungsamt mit Eingabe vom 18. März 2024 auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet;

-       sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;

-       weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;

-       auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch