Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Thierstein,
2. B.___, vertreten durch Oliver Borer,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. B.___ hat A.___ in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2024 über CHF 2'450.00 betrieben. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Barunterhalt März 2024 und Kindzulage seit August 2023 für den Sohn C.___».
2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde wegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ein und machte damit sinngemäss deren Nichtigkeit geltend.
3. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2024 keinen Antrag.
4. B.___ (im Folgenden die Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Barunterhalt seines Sohnes für den Monat März 2024 in Betreibung gesetzt, nachdem er am 21. Februar 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Anpassung und Aussetzung der Unterhaltszahlungen bis zum Entscheid verlangt habe. Zudem fordere sie Kinderzulagen ein, die er nicht bezogen habe und auch nicht hätte beziehen können. Er habe sie darüber orientiert, dass er wegen seiner Aussteuerung bei der ALV die letzte Kinderzulage im März 2023 erhalten habe. Er habe sie gebeten, die Kinderzulage für den gemeinsamen Sohn selbst zu beantragen, da er dies nicht mehr könne.
2. Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).
3. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren für die Kinderunterhaltsbeiträge. Damit räumt er indirekt gleich selbst ein, dass er aufgrund des Urteils, dessen Abänderung er verlangt, aktuell die Unterhaltsbeiträge noch schuldet. Auch sein vorsorglicher Antrag auf sofortige Aussetzung seiner Unterhaltspflicht ändert daran nichts, solange dieser nicht gutgeheissen wird. Daraus erhellt, dass er seine Unterhaltszahlungen eigenmächtig eingestellt hat. Es ist keineswegs missbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin darauf mit der Einleitung einer Betreibung reagiert.
4. Die eingeleitete Betreibung ist als solche nicht rechtsmissbräuchlich. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sie für die Kinderzulagen nicht gerechtfertigt wäre. Auch hier bestreitet der Beschwerdeführer nicht, diese grundsätzlich zu schulden. Nach seinen Angaben erhält er die Kinderzulagen seit März 2023 nicht mehr von der ALV ausbezahlt. Er führt weiter aus, wegen seiner Aussteuerung habe er ein Einzelunternehmen gegründet. Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen (Webseite der SVA Basel-Landschaft). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der Auffassung, ab August 2023 – und nicht schon für die vorangegangenen Monate ab März 2023 – von ihm die Überweisung der Kinderzulagen verlangen zu dürfen. Die Forderung für die Familienzulage ist somit als umstritten zu betrachten. Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauchs praktisch aus. Will der Schuldner die Forderung bestreiten, kann er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklären (BGE 113 III 2, E. 2.b). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend denn auch getan. Damit muss es sein Bewenden haben. Somit sind auch in Bezug auf die Kinderzulagen keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch auszumachen.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller