Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Beschluss vom 3. Juni 2024   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verfügung vom 22. März 2024


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-    A.___ am 30. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 22. März 2024 erhob;

-    die Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am
11. April 2024 folgende Verfügung erlassen hat:

 

1.  Ein Doppel der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 10. April 2024 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

2.  Es wird festgestellt, dass das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, das Fahrzeug B.___ mit Pfändungsurkunde vom 10. April 2024 aus der Pfandhaft entlassen hat.

3.  A.___ wird Frist gesetzt, bis 22. April 2024 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde vom 30. März 2024 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

-    A.___ mit Eingabe vom 22. April 2024 mitteilt, das Verfahren könne betreffend das Fahrzeug B.___ als gegenstandslos abgeschrieben werden, jedoch sei die die Verfügung vom 22. April 2024 (recte: 10. April 2024) dennoch aufzuheben, da darin nun sein Fahrzeug C.___ gepfändet worden sei, welches aber Kompetenzcharakter habe, da er dies zur Bestreitung des Arbeitswegs benötige;

-     der Schuldner gemäss Pfändungsprotokoll vom 9. Februar 2024 aber noch angab, seinen Arbeitsweg mit einem Geschäftsauto zurückzulegen;

-     diesbezüglich auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen ist, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

-     der Beschwerdeführer somit in diesem Punkt auf den Revisionsweg zu verweisen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

-     das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

 

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch