Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Juli 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Severin Bellwald, Rechtsanwalt,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

2.    B.___ GmbH, vertreten durch Benvenuto Savoldelli,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Konkursandrohung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] (der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace am 26. April 2024 zugestellt) erheben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Konkursandrohung vom 19. April 2024 (zugestellt am 26. April 2024) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, sei aufzuheben.

2.      Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen den am 21. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

3.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Zudem stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge:

1.      Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu geben.

2.      Der Postbeamte (Überbringer des Zahlungsbefehls) sei als Zeuge zu befragen.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am 21. März 2024 durch den Postbeamten an der [...]strasse [...] in [...] zugestellt worden, wobei der Geschäftsführer C.___ diesen entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt habe. Der Postbeamte habe sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt und C.___ das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ausgehändigt. Für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet habe sie am 26. April 2024 die Konkursandrohung erhalten. Auf direkte Nachfrage beim Betreibungsamt Olten-Gösgen sei der Geschäftsführer aufgefordert worden, eine Kopie seines Schuldnerdoppels per Mail zu senden. Er habe daraufhin die Rückmeldung erhalten, der Rechtsvorschlag sei «ungenügend protokolliert» und die Beschwerdeführerin müsse in diesem Fall Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen. Weiter habe der Postbeamte im postinternen System bei der Zustellung den Vermerk «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» eingetragen, womit klar nachgewiesen werde, dass bereits bei der Zustellung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (s. Beilage 12, Eintrag vom Donnerstag, 21. März 2024, 10:47 Uhr). Wie sich sodann aus der E-Mail des Betreibungsamtes vom 29. April 2024 an die Post ergebe, sei es in letzter Zeit vermehrt zu Fällen gekommen, bei welchen der Rechtsvorschlag vom zustellenden Postboten lediglich mit einem Kreuz auf dem Zahlungsbefehl erfasst worden sei, ohne dass dies mit Datum und Unterschrift zusätzlich bestätigt worden sei. Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe und das Versäumnis der nicht vollständigen Protokollierung auf Seiten der Post liege. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erklärt habe, habe sie die gesetzlichen Anforderungen für die rechtsgültige Erklärung des Rechtsvorschlags erfüllt.

 

2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Gläubigerin, die B.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sowie die Beschwerdeführerin werden aufgefordert, der Aufsichtsbehörde bis 21. Mai 2024 das Gläubigerdoppel bzw. das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] im Original einzureichen. In der Folge werden die Doppel des Zahlungsbefehls fristgerecht eingereicht.

 

3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 modifiziert die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge wie folgt:

1.    Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu geben.

2.    a) Die Schweizerische Post sei gerichtlich aufzufordern, die Identität und die Erreichbarkeit des Postbeamten bekannt zu geben, welcher am 21. März 2024, 10:47 Uhr, den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an der [...]strasse [...] in [...] an C.___ übergeben hat.

b) der Postbeamte sei als Zeuge zu befragen.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags.

 

5. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 stellt die Beschwerdegegnerin 2 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu geben. Sodann macht die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen Ausführungen zur Entstehung der in Betreibung gesetzten Forderung.

 

II.

 

1. Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BlSchK 1992, S. 91 ff.).

 

2. Im vorliegenden Fall wurden der Aufsichtsbehörde die Originale des Schuldner- und Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] eingereicht. Darauf ist ersichtlich, dass sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, die Schuldnerin habe Rechtsvorschlag auf die gesamte Forderung erhoben. Zudem wurde auch im diesbezüglichen Track & Trace der Post betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. […] angegeben: «21.03.2024, 10:47, Zugestellt an Domiziladresse (Rechtsvorschlag gesamte Forderung)» (s. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 2 und Beschwerdebeilage 12). Somit ist im Lichte der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe. Der Umstand, dass das betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat. An diesem Beweisergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es der Postbeamte unterlassen hat, auf den Zahlungsbefehlsdoppeln im Abschnitt «Rechtsvorschlag» zusätzlich das Datum des Rechtsvorschlags und seine Unterschrift einzusetzen.

 

3. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.

 

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung des Postbeamten, welcher den Zahlungsbefehl übergeben hat. Zudem wird der Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu geben, abgewiesen, da dieser Antrag nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben.

2.      Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird angewiesen, in der Betreibung Nr.[...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.

3.      Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch