Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 4. September 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ am 28. Mai 2024 eine Beschwerde gegen die Lohnpfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung revidierte und am 7. Juni 2024 die Lohnpfändung aufhob und dem Arbeitgeber mitteilte, er müsse mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr abliefen,
die Beschwerde somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller