Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 18. Dezember 2023 und bringt im Wesentlichen vor, er gehe morgens um 4 Uhr aus dem Haus zur Arbeit. Somit sei er zwingend auf sein Auto angewiesen. Zudem sei er während der Arbeit fast 13 Stunden aus dem Haus, weshalb er zwei Mahlzeiten auswärts einnehme. Dies sei entsprechend einzurechnen. Zudem betrage der Mietzins ab 1. Februar 2024 neu CHF 1'430.00 und nicht mehr CHF 1'300.00, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

 

3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Wie aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und wegen den frühen Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang nicht erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die geltend gemachten Arbeitszeiten). Diesbezüglich ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2. Das Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich zukünftiger Änderungen von Einnahmen oder Ausgaben. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der ab 1. Februar 2024 veränderten Mietkosten ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

3. Schliesslich ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm die Kosten für zwei Mahlzeiten pro Tag einzurechnen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 kann beim Nachweis von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmalzeit eingerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit von zwei auswärtig einzunehmenden Hauptmahlzeiten pro Tag bislang nicht belegt. Somit ist er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, womit auf die Beschwerde in diesem Punkte ebenfalls nicht einzutreten ist.

 

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch