Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Beschwerde/Einsprache


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

die SERAFE AG beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach gegen A.___ die Betreibung Nr. [...] führt,

 

das Betreibungsamt am 22. Mai 2024 den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet erklärte und ihn auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hinwies,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 mit Beschwerde/Einsprache an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und erklärte, er habe die Einsprache gegen Serafe rechtzeitig eingereicht und auf die beigelegte Postquittung verwies,

 

der Beschwerdeführer somit gar nicht behauptet, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben zu haben,

 

die beigelegte Quittung ohnehin keinen Hinweis auf den Inhalt des versandten Umschlags enthält,

 

sein Vorbringen, er habe seit Jahren keinen Lohn und schulde auch keine Steuern, keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 hat, da diese weder ein Einkommen noch eine Schuld des Beschwerdeführers feststellt,

 

bei dieser Sachlage auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann,

 

die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

 

der Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die Möglichkeit hat, innert der 10-tägigen Frist eine Beschwerde oder ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

 

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller