Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verfügung vom 29. Mai 2024


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 29. Mai 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace der Post am 31. Mai 2024 zugegangen), worin das Betreibungssamt die Drittansprache des Beschwerdeführers bezüglich des Fahrzeugs [...] zurückwies. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, dass ihm das Auto zurückzugeben sei oder ihm der Restwert des Autos zurückerstattet werde.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1.

1.1 Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG gegen die dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellte Verfügung vom 29. Mai 2024 ist am 10. Juni 2024 abgelaufen. Die am 12. Juni 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbeitreibung und Konkurs erhobene Beschwerde ist somit verspätet. Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an das Betreibungsamt vom 7. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024 erhoben. Hierauf informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) darüber, dass eine Beschwerde nicht per E-Mail, sondern schriftlich begründet per Post bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen habe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren gewesen wäre.

 

1.2 Gemäss Art. 17 SchKG ist eine Beschwerde spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist schriftlich zu erheben. Unter Schriftlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 seine Beschwerde lediglich per E-Mail beim Betreibungsamt erhoben. Dagegen ging innerhalb der Beschwerdefrist bis 10. Juni 2024 bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerdeschrift in Papierform ein. Wird eine Beschwerde schriftlich per Post und ohne Unterschrift eingereicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist. Anders verhält es sich jedoch bei einer per E-Mail eingereichten Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde. Zur Begründung führt das Bundesgericht an, dass die Partei, welche die Beschwerdeschrift elektronisch einreiche, bereits zum vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 142 V 152 E. 4.5). Bei rechtsunkundigen Personen verhält es sich jedoch anders. Wenn diese mehrere Tage vor Fristablauf eine Fax- oder Mail-Eingabe (ohne anerkannte elektronische Signatur) einreicht, so besteht – trotz des freiwilligen Verzichts auf eine eigenhändige Unterschrift – grundsätzlich ein Nachbesserungsanspruch (BGE 142 V 152 E. 4.6; ZBI 118/2017 S. 26). Da die Verbesserung des Formfehlers aber vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgen muss, kann ein solcher Nachbesserungsanspruch nur dann bestehen und entsprechend wahrgenommen werden, wenn die elektronische Eingabe mehrere Tage vor Fristablauf eingereicht wird. Diesfalls hat die zuständige Behörde die Pflicht, den Beschwerdeführer in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (BGE 142 V 152 E. 4.6; PLÜSS KASPAR, Rechtseingaben ohne gültige Unterschrift. Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen Nachbesserungsanspruch, in: ZBI 118/2017 S. 26). Eine solche Verbesserung wird bei der kurzen 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG aber naturgemäss nur selten innert der Beschwerdefrist möglich sein, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit E-Mail vom Freitag, 7. Juni 2024, 13.33 Uhr, und damit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Betreibungsamt versandt. Aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes konnte aber nicht erwartet werden, dass das Betreibungsamt den Beschwerdeführer innert der laufenden 10-tägigen Beschwerdefrist – in casu bis Montag 10. Juni 2024 – darauf aufmerksam machte, er müsse seine Beschwerde schriftlich per Post bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Ebenso musste das Betreibungsamt als unzuständige Behörde die E-Mail-Eingabe nicht als Beschwerdeeingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten, da eine E-Mail-Eingabe im Lichte der obigen Ausführungen nicht fristwahrend sein kann.

 

Zusammenfassend ist somit innerhalb der Rechtsmittelfrist keine gültige Beschwerde eingegangen.

 

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch