Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. Juni 2024 und macht im Wesentlichen geltend, die Renten der IV, der AHV und der Pensionskasse seien nicht pfändbar. Zudem betrage seine Pensionskassenrente ab Oktober nur noch CHF 720.00. Des Weiteren seien ihm – abweichend von der vorgenannten Existenzminimumberechnung – folgende Kosten im Existenzminimum einzurechnen: Mietzins von CHF 1'610.00 plus Garage von CHF 100.00, Selbstbehalt für die Krankenkassen von CHF 272.75, Diverses im Betrag von CHF 95.00, Stromkosten von CHF 300.00 sowie Telefonkosten von CHF 442.00.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, er wäre damit einverstanden, pro Monat CHF 300.00 an das Betreibungsamt zu überweisen.
II.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die BVG-Rente – anders als die AHV- oder IV-Rente – nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt beschränkt seine Pfändung denn auch auf die Pensionskassenrente in der Höhe von CHF 1'126.50, was demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass er ab Oktober nur noch eine BVG-Rente von CHF 720.00 erhalte, so hat er dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen.
2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Mietzins von CHF 1'610.00 einzurechnen. Im Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer einen Mietzins von CHF 800.00 an. Wie aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug ersichtlich, bezahlt er lediglich die hälftigen Mietkosten, während die andere Hälfte von seiner Konkubinatspartnerin übernommen wird. Das Betreibungsamt hat hierzu aber zurecht eingeräumt, es müsste konsequenterweise trotzdem der gesamte Mietzins eingerechnet werden, da beim Grundbetrag auch der sogenannte Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet worden sei. Diesbezüglich ist aber auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass eine diesbezügliche Anpassung der Existenzminimumberechnung ohnehin unterbleiben könnte. So kann im vorliegenden Fall die Pfändungsquote – wie vorgehend erwähnt – nicht höher als die BVG-Rente von CHF 1'126.50 sein, weshalb sich selbst bei Einrechnung des gesamten Mietbetrages keine höhere Pfändungsquote ergeben würde.
Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 100.00. Wie das Betreibungsamt hierzu zu Recht festgehalten hat, hat das Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter, weshalb kein Anspruch auf Einrechnung der Garagenkosten besteht. So ist der Beschwerdeführer Rentner und seiner Partnerin wurden zur Bestreitung des Arbeitswegs die ÖV-Kosten eingerechnet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
3. Sodann ist es aufgrund der laufenden Betreibungen durch die Krankenversicherung nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem sind unregelmässig anfallende Krankheitskosten und Selbstbehalte ebenfalls nicht in das Existenzminimum einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückgefordert werden.
Des Weiteren sind die geltend gemachten Kosten für Diverses im Betrag von CHF 95.00, Strom von CHF 300.00 sowie Telefon von CHF 442.00 bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, er sei bereit, dem Betreibungsamt monatlich einen Betrag von CHF 300.00 zu überweisen, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Betreibungsamtes liegt, die Pfändung zugunsten einer tieferen Pfändungsquote auf einen grösseren Zeitraum auszudehnen, da sich bei einem allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. August 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_511/2024).