Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit zwei Eingaben vom 25. Juni 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 10. Juni 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 18. Juni 2024) und macht darin sinngemäss geltend, das Existenzminimum von CHF 2'255.45 reiche nicht aus, um eine vierköpfige Familie zu ernähren. Seit September 2023 sei er zur Kurzarbeit in einem 50%-Pensum gemeldet. Zudem habe seine Frau Arthrose, weshalb sie ihre Stelle per Ende Juli gekündigt habe. Er könne seine Rechnungen nicht bezahlen. Demnach sei sein Existenzminimum anzupassen. Zudem reicht der Beschwerdeführer einen Bankauszug ein und weist in diesem Zusammenhang auf Rechnungen der B.___ AG, der C.___ AG sowie der Serafe AG hin, welche er zu bezahlen habe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'255.45 übersteigende Betrag gepfändet. Somit wird das Existenzminimum des Schuldners unabhängig von dem in der Existenzminimumberechnung vermerkten Einkommen stets gewahrt. Demnach muss die Existenzminimumberechnung auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten veränderten Einkommensverhältnissen nicht revidiert werden.
2. Sodann verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der B.___ AG, der C.___ AG sowie der Serafe AG. Hinsichtlich der geltend gemachten Kreditrückzahlungen zu Gunsten der B.___ AG ist festzuhalten, dass diese nur berücksichtigt werden könnten, wenn es sich dabei um Rückzahlungen für Kompetenzgüter handelt, was aber aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Einrechnung beim Betreibungsamt revisionsweise zu verlangen, falls die Rückzahlungen die genannte Voraussetzung erfüllen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten Zahlungen zu Gunsten der C.___ AG wohl um Krankheitskosten. Unregelmässig anfallende Krankheitskosten und Selbstbehalte sind nicht in das Existenzminimum einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückgefordert werden. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet, da er diese, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, nicht regelmässig bezahlt. Schliesslich sind die geltend gemachten Kosten für die Serafe AG bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch