Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Oktober 2024    

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger   

Oberrichterin Kofmel  

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz setzte es die Kosten für ein Libero-Abo im Betrag von CHF 155.00 ein. Für die beiden Kinder gewährte es für die Besuchsrechtsausübung jedes zweite Wochenende einen Betrag von total CHF 200.00.

 

2. Am 18. Juli 2024 gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine beiden Kinder seien mehr bei ihm, als dies im Scheidungsurteil vorgesehen sei. Zudem habe er eine alternierende Obhut. Seit April 2023 wohne sein Sohn B.___ ganz bei ihm. Sinngemäss verlangt er damit die Berücksichtigung höherer Kosten für seine beiden Kinder. Zudem brauche er sein Auto für Kundenbesuche.

 

3. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2024 verwies das Betreibungsamt darauf, dass es die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers mit diesem Datum revidiert hatte. Diese Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitsgeberin eingereicht hatte. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz gewährte das Betreibungsamt neu eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 und berücksichtigte zusätzlich die Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 45.00.

 

4. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Darauf machte der Beschwerdeführer am 17. August 2024 erneut Ausführungen zum Betreuungsverhältnis seiner beiden Kinder und zu den von ihm für seinen Sohn übernommenen Kosten. Erneut beanstandete er zudem das Vorgehen des Betreibungsamtes bezüglich seines Geschäftsautos.

 

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

 

1. Zur Rüge, die Auslagen für die alternierende Obhut seien nicht ausreichend berücksichtigt, verweist das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf das Scheidungsurteil vom 31. Mai 2022 (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Danach betrage der Betreuungsanteil des Vaters 36.9 %. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter. Eine hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven Mehrkosten für die Mahlzeiten führe. Im Scheidungsurteil werde ihm daher für beide Kinder ein Grundbetrag von total CHF 240.00 angerechnet (Urteil Seite 24 f.). Mit den vom Betreibungsamt berücksichtigten CHF 200.00 würden die Kosten für das Besuchsrecht an den Wochenenden gedeckt. Daneben würde dem Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine 4½-Zimmerwohnung angerechnet. Dieses Vorgehen berücksichtige, dass die Kinder regelmässig durch den Beschwerdeführer betreut würden und ihnen jeweils ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden. In der Existenzminimumsberechnung werde weiter festgehalten, gegen Vorlage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde würde der gesamte Grundbetrag für den Sohn von CHF 600.00 sowie ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 1’350.00 berücksichtigt werden. Die im Mail vom 26. Juli 2024 angekündigte Zustellung der Wohnsitzbestätigung sei bisher noch nicht beim Betreibungsamt eingetroffen. Die Vereinbarung zwischen den Eltern und die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden das Jahr 2023 betreffen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Betreuungsregelung werde schon bald geändert, sei er auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

2. Sofern die Betreuung der Kinder dem Scheidungsurteil entsprechen würde, könnte den Überlegungen des Betreibungsamtes gefolgt werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer die Kinderkosten lediglich zu CHF 200.00 und nicht zu CHF 240.00 angerechnet, wie dies im Scheidungsurteil für die gesamte Betreuungszeit einschliesslich der Wochenenden gemacht wird. Dies wird allerdings dadurch kompensiert, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden Zimmer für die Kinder der gesamte Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung angerechnet wird. Damit wird ein Anteil der hohen Wohnkosten des Beschwerdeführers dem Bedarf der Kinder zugeordnet. Insofern ist der Bedarf der Kinder abgedeckt.

 

3. Der Beschwerdeführer hat zur Obhut seines Sohnes und der Betreuung seiner Tochter die folgenden Urkunden eingereicht: Eine Vereinbarung der Eltern vom 18. April 2023, wonach B.___ vom 24. April 2023 bis 8. Juli 2023 in der Obhut des Beschwerdeführers sein soll (Beilage 9), ein Schreiben seiner Anwältin zum Obhutswechsel von B.___ vom 5. Juli 2023, welches offenbar an dessen Beiständin gerichtet war (Beilage 4), eine Jahresrechnung 2023 vom 18. Januar 2024 für die Tagesbetreuung von C.___ und B.___ (Beilage 5), einen Aufenthalts- und Ferienplan 2023 für C.___ und B.___ sowie einen Besuchs- und Ferienplan für C.___ und B.___ 2024 (beides Beilage 13). Der letztgenannte Plan enthält den Vermerk «Die gelebte alternierende Obhut gilt nur noch für C.___. B.___ lebt bei seinem Vater und besucht alle 14 Tage seine Mutter.» Auch wenn diese Urkunden das Jahr 2023 betreffen, weisen sie doch darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Auch der Besuchs- und Ferienplan für das Jahr 2024 deutet darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Allerdings bringt der Besuchs- und Ferienplan noch keinen sicheren Nachweis, da nicht festgestellt werden kann, wer diesen verfasst hat und ob er umgesetzt wird. Auch in der revidierten Existenzminimumsberechnung verlangt das Betreibungsamt als Nachweis eine Wohnsitzbestätigung für B.___. Es übersieht dabei, dass der Wohnsitz von B.___ gemäss Scheidungsurteil bei der Mutter ist (Urteil Ziffer 2). Demzufolge kann der Vater B.___ nicht ohne Einwilligung der Mutter an seinem Wohnort anmelden. Der geforderte Nachweis für den Wechsel der Obhut kann indessen auch auf andere Weise erbracht werden. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer Einigungsverhandlung betreffend Abänderung Scheidungsurteil auf den 29. Oktober 2024 vorgelegt (Beilage 12). Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Notwendigkeit eines Obhutswechsels erbringen müssen. Ohnehin sollte es ihm keine Schwierigkeiten bereiten, dem Betreibungsamt aussagekräftige Belege für das Jahr 2024 vorzulegen. Für das Jahr 2023 jedenfalls war er dazu in der Lage. Sofern der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt daher Belege vorlegen kann, aus denen hervorgeht, dass B.___ im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums bei ihm lebte, würde diese auf unrichtigen Grundlagen beruhen. Diesfalls hätte das Betreibungsamt eine Revision vorzunehmen (SOG 1996 Nr. 12). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da der geltend gemachte Wechsel der Obhut über B.___ nicht nachgewiesen ist.

 

4. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe die Kosten von B.___ für Brillen, Linsen, Lager, Schulen, Hobbys usw. übernommen. Bei Bedarf sende er die Belege. Falls B.___ beim Vater wohnen würde, wären diese Unterhaltskosten von B.___ mit der Anrechnung des Grundbetrages von CHF 600.00 gedeckt. Andernfalls käme die Unterhaltsregelung nach den Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils zur Anwendung. Ausserordentliche Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anders wie gedeckt sind. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege wären diese dem Beschwerdeführer zu erstatten.

 

5. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer in der revidierten Existenzminimumsberechnung für Fahrten zum Arbeitsplatz eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 sowie einen Betrag von CHF 45.00 für die Miete des Parkplatzes angerechnet. Gemäss Mail der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann. Für die private Nutzung dieses Fahrzeuges wird ihm ein monatlicher Abzug von CHF 400.00 vom Lohn gemacht (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer muss somit nur für den Arbeitsweg selbst aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden in der revidierten Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner. Die Termine mit der Kundschaft seien auch am Abend und er könne seinen Sohn nicht noch zusätzlich warten lassen. Diesen Vorbringen wird nun in der revidierten Existenzminimumsberechnung Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller