Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 30. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 und rügt im Wesentlichen, das Schulgeld für ihre Tochter B.___ von CHF 100.00 im Schuljahr 2023/2024 und CHF 150.00 im Schuljahr 2024/2025 sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei der Elternbeitrag von CHF 100.00, welcher von der KESB installiert worden sei, ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des Weiteren sei der Unterhalt ihrer Söhne C.___ und D.___ auch nach dem Einreichen der geforderten Unterlagen nicht wieder berücksichtigt worden. Sodann seien die Krankenkassenprämien von C.___ und D.___ gestrichen worden, obwohl C.___ kein Einkommen habe und über die IV-Stelle Solothurn ein Aufbautraining absolviere. Zudem mache D.___ ein Berufsvorbereitungsjahr und verdiene nur ca. CHF 400.00 pro Monat. Des Weiteren sollte der Ausbildungsrückzahlungsbetrag von CHF 1'030.00 vom Existenzminium in Abzug gebracht werden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
II.
1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 17. Juni 2024 persönlich zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG 10 Tage. Damit ist die am 19. Juli 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). Somit sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte einer allfälligen Nichtigkeit zu prüfen:
Die Söhne der Beschwerdeführerin, C.___ und D.___, sind volljährig (geb. […] 2004 und […] 2005), weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind, es sei denn, die volljährigen Söhne befänden sich noch in Erstausbildung. Bezüglich des Sohnes D.___ ist aus den Akten ersichtlich, dass er ein Berufsvorbereitungsjahr bei der […] absolviert. Gestützt auf die Akten lässt sich aber nicht eruieren, ob es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt. Die Schuldnerin kann dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege revisionsweise einreichen, wobei sie das Betreibungsamt auch über allfällige vorherige Ausbildungen ihres Sohnes D.___ zu dokumentieren hat. Sodann ist aus den Unterlagen weiter ersichtlich, dass der volljährige Sohn C.___ offenbar unter Autismus leidet und aktuell an einer durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten Integrationsmassnahme in der Institution [...] teilnimmt. Aber auch hier ist aufgrund der Akten nicht klar, ob C.___ bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat bzw. eine Erstausbildung in der freien Wirtschaft überhaupt möglich ist und durch die Integrationsmassnahme angestrebt wird. Somit kann die Schuldnerin dem Betreibungsamt auch diesbezüglich weitere Belege revisionsweise einreichen.
Sollte es sich bei den Ausbildungen nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Sollte es sich somit vorliegend nicht um Erstausbildungen handeln, könnten die Ausgaben der beiden Söhne nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Einrechnung des Schulgeldes der Tochter B.___ von CHF 100.00 bzw. CHF 150.00 sowie des Elternbeitrages von CHF 100.00 ist den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass die Schuldnerin diesbezüglich bislang keine Zahlungsbelege eingereicht habe, die Beträge aber zukünftig bei Vorweisung der betreffenden Zahlungsquittungen eingerechnet würden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos.
Schliesslich ist hinsichtlich des Ausbildungsdarlehens von CHF 1'030.00 festzuhalten, dass dieses vorgängig vom Arbeitgeber vom Lohn der Schuldnerin in Abzug gebracht wird (s. Lohnabrechnung Mai 2024, BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). Demnach ist die diesbezügliche Rüge der Schuldnerin unbegründet.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass kein Nichtigkeitsgrund vorlag, weshalb auf die Beschwerde, wie vorgehend festgehalten, nicht einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch