Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde und rügt im Wesentlichen, die Herabsetzung des Mietzinses von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 sei nicht gerechtfertigt. So habe er mit seiner 5-köpfigen Familie aufgrund der Kündigung die bisherige Wohnung verlassen und das Angebot betreffend die neue Wohnung annehmen müssen. Er habe keine Chance gehabt, eine andere Wohnung zu erhalten. Er bitte, die Frist für den Umzug bis mindestens 31. August 2024 zu verlängern, damit er eine neue Unterkunft suchen könne. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Betreibungsamt Nachweise der bezahlten Krankenkassenprämien während dreier Monate verlange und erst dann die Krankenkassenprämien berücksichtigen wolle. Schliesslich macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt betreffend die Alimentenzahlungen die von seinem Sohn unterzeichneten Zahlungsquittungen nicht akzeptiere.

 

2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

 

3. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 weist der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Ausführungen auf den Umstand hin, dass das vormals zuständige Betreibungsamt des Kantons […] – anders als das Betreibungsamt Olten-Gösgen – die Quittungen seines Sohnes akzeptiert habe.

 

II.

 

1. Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'900.00 als Wohnkosten für einen Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 2'000.00 verfügbar. Die Mietzinsherabsetzung von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 ist somit nicht zu beanstanden.

 

Zwar ist ein nicht angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen, wobei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen wäre, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hätte (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat der Schuldner den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 9. August 2023 und damit während der damals beim Betreibungsamt B.___ laufenden Lohnpfändung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs per sofort nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die effektiv geschuldeten, übermässigen Mietzinsen bei der Existenzminimumsberechnung ohne Ansetzung einer Übergangsfrist per sofort nicht mehr berücksichtigt hat.

 

Immerhin hat der Schuldner aber die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

 

2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Prämien vorerst nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern diese dem Beschwerdeführer nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem ist es im Lichte dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4).

 

3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von seinem Sohn handschriftlich erstellte und unterschriebene Bestätigung, wonach ihm sein Vater die letzten sechs Raten der Alimente à CHF 675.00 gezahlt habe. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht erstellt. Es ist anzunehmen, dass Beträge in dieser Höhe nicht einfach in bar überreicht, sondern per Banküberweisung ausbezahlt würden. Somit hat der Beschwerdeführer die Bezahlung dieser Beträge mittels Bankauszug zu belegen, zumal er auch nicht behauptet, die Alimente seinem Sohn in bar ausbezahlt zu haben. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird, erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe auszuzuzahlen. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, das Betreibungsamt des Kantons [...] habe die betreffenden Quittungen akzeptiert, so kann er hieraus für das vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht an die Berechnungen des vormals zuständigen Betreibungsamtes gebunden ist.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch