Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verwertungsbegehren (Betreibung-Nr. […])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Verfügung vom 13. August 2024 (gemäss Track & Trace zugestellt am 16. August 2024) forderte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, A.___ auf, sein Fahrzeug [...] bis 3. September 2024 auf dem Amt abzuliefern. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ am 24. August 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt den Antrag, es sei von der Aufforderung zur Fahrzeugübergabe abzusehen, da sich das Fahrzeug nicht mehr in seiner Verfügungsgewalt befinde. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 22. September 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Wie aus den Akten ersichtlich, hielt das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 26. April 2023 fest, dass der gepfändete [...] von B.___, [...], als Eigentum angesprochen worden sei (BA [Akten des Betreibungsamtes] 2). Zudem wurde der Gläubiger auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach er den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten könne. In der Folge bestritt der Gläubiger, C.___, das betreffende Eigentumsrecht, worauf das Betreibungsamt B.___ eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben (BA 3). Hierauf erhob B.___ am 28. August 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern Widerspruchsklage (Beschwerdebeilage C). Da die Parteien trotz gehöriger Vorladung nicht an der Verhandlung vom 17. April 2024 erschienen, schrieb die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BA 4).

 

Aufgrund dessen konnte der geltend gemachte Drittanspruch als beseitigt betrachtet werden und das betreffende Fahrzeug gilt damit als definitiv eingepfändet. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug [...] nach Eingang des Verwertungsbegehrens des Gläubigers vom 31. Mai 2024 (BA 5) mit Verfügung vom 13. August 2024 vom Beschwerdeführer zur Verwertung einverlangte.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Isch