Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___GmbH, vertreten durch C.___ AG
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, ihm sei der Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nicht zugestellt worden, weshalb er keinen Rechtsvorschlag habe erheben können.
2. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2024 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.
3. Am 19. September 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, gemäss Auskunft der Polizei [...] habe sie den Zahlungsbefehl an ihn übergeben. Er habe von der Polizei jedoch bis heute weder eine Einladung zur Abholung noch einen Brief zur Abholung erhalten.
4. Mit Verfügung vom 26. September 2024 holt die Aufsichtsbehörde bei der Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.
5. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Verfügung vom 6. November 2024 ersucht der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde die Polizei des Kantons Solothurn, der Aufsichtsbehörde bis 20. November 2024 den Namen und die Adresse des Polizeibeamten bekannt zu geben, welcher am 17. Juni 2024 den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in [...] zugestellt habe.
8. Mit Bericht der Polizei des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 reicht der zustellende Polizeibeamte, D.___, eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er habe den an der Verfügung angefügten Zahlungsbefehl, anhand der Unterschrift (Visum), zugestellt. An diesem Tag sei er im Beisein von E.___, Postenchef PP [...], im Stationskreis mit diversen Aufträgen unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch der vorliegende Zahlungsbefehl zugestellt worden. Der Wohnort des A.___ befinde sich unmittelbar neben dem Polizeiposten [...]. Der Schreibende, wie auch E.___ (er habe Rücksprache mit ihm genommen), seien sich sicher, dass vor Ort vorgesprochen worden sei. A.___ sei gemäss Einwohnerkontrolle [...] bei der Gemeinde angemeldet. Der Schreibende sei sich sicher, dass der Briefkasten angeschrieben sei, jedoch die Klingel dazu nicht. In welcher Form der Zahlungsbefehl jedoch zugestellt worden sei, könne der Schreibende nicht mehr nachvollziehen. Es könne jedoch sein, dass dieser nach telefonischer Rücksprache im Briefkasten deponiert worden sei. Auch E.___ könne sich nicht mehr an den detaillierten Vollzug erinnern. Der Polizeiposten [...] habe nebst den zahlreichen Schalterfällen, den Schicht- und Tagesdiensten und den sonstigen Aufträgen jährlich um die 700 Zustellungen zu erledigen. Es werde dabei kein Journal geführt wie, wann und in welcher Form diese zugestellt würden. Der Schreibende erledige die Zustellungen im besten Wissen und Gewissen. Weitere Auskünfte könne und werde er auch bei einer Befragung nicht geben können.
9. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
2. Aus dem eingeholten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der Zahlungsbefehl am 17. Juni 2024 an den «Adressat» und somit an A.___ selbst zugestellt wurde. Die Zustellung wurde protokolliert. Das Protokoll erbringt nach Art. 8 Abs. 2 SchKG vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen Behauptung, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten, diesen Beweis nicht umzustossen. Auch die vom zustellenden Polizeibeamten mit Stellungnahme vom 18. November 2024 gemachten Ausführungen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 17. Juni 2024 persönlich zugestellt wurde.
3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch