Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 10. September 2024, worin er aufgefordert wurde, das Fahrzeug [...] sowie den Sachentransportanhänger [...] bis am 23. September 2024 auf dem Betreibungsamt abzuliefern. In seiner Beschwerde macht der Schuldner einerseits geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei unbegründet. Andererseits führt er an, er benötige das Fahrzeug sowie den Anhänger zur Ausübung seines Berufs im Bereich der haustechnischen Installationen.
2. Mit Verfügung vom 20. September 2024 erteilt die Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Das Automobil, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist, ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug grundsätzlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis erzielte er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bei der B.___ GmbH im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 16'418.00 bzw. CHF 1'368.15 pro Monat oder, wenn man von 10 Monaten ausgeht (Lohnausweis ab 28. Februar 2023), CHF 1’641.80 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass er aktuell ein höheres Einkommen erzielt und reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG hat einen lohnenden Beruf im Auge, einen Beruf, der sich mit den dafür unentbehrlichen Werkzeugen, Gerätschaften usw. wirtschaftlich ausüben lässt. Somit könnte dem Fahrzeug und dem Sachtransportanhänger nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn dies zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Betrieb des Schuldners mit einem daraus resultierenden monatlichen Einkommen von CHF 1'368.15 oder CHF 1’641.80 dauernd defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsauslagen zu decken, weshalb nicht zu gestatten ist, ihn auf Kosten seiner Gläubiger weiterzuführen (BGE 80 III 110, 84 III 20). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Fahrzeug sowie dem Sachtransportanhänger des Schuldners den Kompetenzcharakter aberkannt und diese eingepfändet hat.
2. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch