Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 29. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 20. September 2024. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt. Dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen. Zudem verblieben ihr nach Abzug der Mietkosten von CHF 1'440.00 und dem Abzug der Pfändungsquote von CHF 766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse, sonstige Auslagen und Essen zu bezahlen. Zudem sei es ihr nicht mehr möglich, laufende Kosten für Arzt, Zahnarzt oder Sonstiges zu bezahlen.

 

2. Mit Stellungnahme vom 30. September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Insofern die Schuldnerin geltend macht, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt, dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen, ist sie auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2. Sodann verbleibt der Schuldnerin nach Abzug der Mietkosten – entgegen ihrer Ansicht – noch ein Betrag von CHF 1'636.00. Zudem können ihr die Krankenkassenprämien sowie laufende Arzt- und Zahnarztkosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückerstattet werden.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch