Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 4. Dezember 2024      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 19. März 2024 berechnete das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’528.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine angemessene Anrechnung seiner Auslagen für Fahrten zum Arbeitsort, die Berücksichtigung seiner Miete, eine Revision nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland sowie die Berücksichtigung seiner abzuführenden Lohnsteuern in Deutschland.

 

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei allenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

 

4. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 19. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Auch in den weiteren Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 22. Oktober 2024 und vom 11. November 2024 (Postaufgabe) und des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) und vom 23. November 2024 (Postaufgabe) blieben die gestellten Anträge unverändert.

 

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 zugestellt. Die dagegen am 30. September 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Hingegen kann Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (BGE 105 III 48 S. 49). In der Existenzminimumsberechnung sind der Grundbetrag, die Fahrten zum Arbeitsplatz sowie die auswärtige Verpflegung enthalten. Die Krankenkassenprämien sowie der Mietzins werden dem Beschwerdeführer gegen Quittung rückerstattet. Eine Nichtigkeit ist somit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

 

2. Der Beschwerdeführer verlangt infolge seines Umzugs vom [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland eine Revision der Existenzminimumsberechnung sowie der Lohnpfändung. Das Betreibungsamt hat bisher noch keine Revision vorgenommen. Insofern könnte eine Rechtsverweigerung vorliegen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

3. Nach den vorgelegten Urkunden ist der Beschwerdeführer am [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland zu seiner Ehefrau gezogen. Dies ist unbestritten und bedeutet eine Änderung der massgebenden Verhältnisse. Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Die Pfändung ist nach Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen den neuen Verhältnissen anzupassen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 54). Eine Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind. (a.a.O., N 55). Die Revision der Lohnpfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Der Schuldner ist bei Bedarf, so bei Stellen- und Wohnsitzwechsel, neu einzuvernehmen und sein Existenzminimum zu überprüfen. Der Wegzug aus [...] stellt somit einen Revisionsgrund dar.

 

4. Das Betreibungsamt begründet im Wesentlichen wie folgt, wieso es bisher noch keine Revision vorgenommen hat: Es sei sicherlich korrekt, dass das momentane Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Für die Revision seien die erzielten Einkommen sowie die gemeinsamen Auslagen beider Ehegatten im selben Haushalt zu berücksichtigen. Bis heute fehlten die Einkommensbelege der Ehegattin, die effektiven Mietauslagen für die Doppelhaushälfte in Deutschland, Arbeitsweg und Krankenkasse der Ehegattin. Es müssten sämtliche relevanten Belege berücksichtigt werden und nicht nur diejenigen, welche der Schuldner oder seine Ehegattin preiszugeben bereit seien. Die Nichtberücksichtigung der Einkommensbelege und Auslagen der Ehegattin führten zu einem falschen Existenzminimum zulasten der pfändenden Gläubiger. Da die Ehegattin über die verlangten Unterlagen keine Auskünfte habe erteilen wollen, habe keine ordentliche Revision der Einkommenspfändung durchgeführt werden können.

 

5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne keine Einkommensbelege seiner Ehefrau vorlegen, da er sie schlichtweg nicht habe. Seines Erachtens sei seine Frau nach deutschem Recht ohne gerichtliche Entscheidung nicht verpflichtet, ihr Einkommen ihm gegenüber darzulegen.

 

6. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 9). Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch seine Schuldner, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (Sievi, a.a.O., N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Im Übrigen ist der Schuldner gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43).

 

7. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau haben sich die massgebenden Verhältnisse geändert. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehefrau ein Einkommen erzielt. Im Gegenteil weisen seine Ausführungen darauf hin, dass dem so ist. So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt vom Lohn abgezogen würden. Erzielt aber der Ehegatte des Schuldners eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu wird eine Gesamtberechnung für den Schuldner und seine Familie vorgenommen. Es werden nicht bloss die beim Schuldner eingetretenen Veränderungen berücksichtigt. Es ändert sich der Grundbetrag. Die Einkünfte des Ehegatten werden neu miteinbezogen und die für ihn notwendigen Auslagen werden ebenfalls in die Berechnung aufgenommen.

 

8. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass bei einer Revision einer bestehenden Lohnpfändung nicht nur diejenigen Veränderungen berücksichtigt werden können, die zu einer Verminderung des pfändbaren Einkommens des Schuldners führen. Eine derartige Revision würde genauso wie die bestehende Pfändung ebenfalls nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechen. Sie wäre ebenso unkorrekt und ihrerseits zum vornherein revisionsbedürftig. Auf unvollständigen Grundlagen darf keine Revision zulasten der pfändenden Gläubiger vorgenommen werden. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht mehr alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Ausserdem ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19). Insofern verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist somit erneut aufzufordern, darüber Auskunft zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist der Schuldner beim Pfändungsvollzug mitwirkungspflichtig. Er hat auch über die Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben. Seine Behauptung, er könne von seiner Ehefrau keine Einkommensbelege erhältlich machen und sie demzufolge auch nicht vorlegen, ist als Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Wie ebenfalls bereits festgehalten, trifft auch seine Ehefrau eine Mitwirkungspflicht. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland an einem Verfahren in der Schweiz beteiligt sind und sie in diesem Verfahren Rechte und Pflichten haben. Die veränderten Verhältnisse sind somit vollständig abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Mitwirkung verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision nochmals vorzuladen.

 

9. Es ist davon auszugehen, dass der Wohnsitzwechsel eine Veränderung der Arbeitswegkosten zur Folge hat. Dazu ist folgendes anzumerken: Nach den eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers benötigt dieser sein privates Fahrzeug unter anderem auch für Notfalleinsätze ausserhalb der Öffnungszeiten (Nacht- und Wochenendeinsätze). Sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, hat jedoch nach Art. 327 OR der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen. Bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs durch den Arbeitnehmer sind diesem gemäss Art. 327b Abs. 1 OR vom Arbeitgeber die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten für Dienstfahrten zu vergüten. Nach Art. 327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche. In der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2024 sind keine Spesenvergütungen ersichtlich. Die Sachlage ist daher durch Beizug des Arbeitsvertrages und weiterer Monatslohnabrechnungen näher abzuklären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg zu den normalen Arbeitszeiten während des Tages ein Kompetenzgut ist.

 

10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bezahle als Untermieter seiner Ehefrau Mietzinse. Für die Zeit vor seinem Umzug waren diese angeblichen Zahlungen für ihn ohnehin nicht notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Nach dem Umzug ist für die Existenzminimumsberechnung der gesamte Mietzins für die vom Schuldner und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung massgebend. Im Übrigen würde eine Untermietzinszahlung wiederum als Einkommen der Ehefrau in die Berechnung des Gesamteinkommens einfliessen und sich damit auf den Anteil des Beschwerdeführers am Gesamtexistenzminimum auswirken. Darüber hinaus erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers trotz der eingereichten Unterlagen als unglaubwürdig. Darüber muss vorliegend indessen nicht entschieden werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gegebenenfalls strafrechtlich relevant sein könnte.

 

11. Infolge seines Umzugs nach Deutschland will der Beschwerdeführer die von ihm beim deutschen Finanzamt zu bezahlende Lohnsteuer berücksichtigt haben. Steuern dürfen nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Für die Berechnung des Existenzminimums in der Schweiz gilt dies auch für in Deutschland zu bezahlende Steuern. In casu würde dies gar zu einer Bevorzugung des Deutschen Staates gegenüber den betreibenden Schweizer Steuergläubigern führen. Etwas anderes gilt lediglich für die Quellensteuer, die dem Beschwerdeführer direkt vom Lohn abgezogen wird. Denn massgebend ist der Lohn, welcher dem Schuldner ausbezahlt wird (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 23).

 

12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird die geänderten Verhältnisse abklären müssen, wobei der Beschwerdeführer mitzuwirken hat. Sind die Verhältnisse vollständig geklärt, wird das Betreibungsamt eine Revision vornehmen müssen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein wird angewiesen, die geänderten Verhältnisse abzuklären und eine Revision der Lohnpfändung Nr. […] vom 19. März 2024 vorzunehmen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller