Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

 

-       A.___ als Schuldnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. November 2023 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, das auf der Existenzminimumberechnung angegebene Einkommen von CHF 3'055.00 sei zu hoch, so erhalte sie aufgrund Krankheit nur noch 80 % ihres Lohnes, somit sei die Existenzminimumberechnung entsprechend anzupassen;

-       das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne;

-       im vorliegenden Fall nicht relevant ist, von welchem Einkommen ausgegangen wird, da dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt wurde, er habe den das Existenzminimum von CHF 1'970.00 übersteigenden Anteil des Einkommens an das Betreibungsamt zu überweisen, womit das Existenzminimum unabhängig von der Höhe des Einkommens gewahrt wird und demnach die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht angepasst werden muss;

-       die Beschwerde somit abzuweisen ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch