Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 6. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2024 beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein per Mail eine Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums einreichte,
das Betreibungsamt die Beschwerde per Mail an einen erkrankten Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,
die Präsidentin der Aufsichtsbehörde daher erst am 11. Oktober 2024 Folgendes verfügte:
1. Es wird festgestellt, dass die per E-Mail beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein eingereichte Beschwerde vom 1. Oktober 2024 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs überwiesen wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die per E-Mail erfolgte Eingabe von A.___ vom 1. Oktober 2024 dem prozessrechtlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt.
3. Die per E-Mail erfolgte Eingabe geht zurück an A.___. A.___ wird eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, seine Eingabe mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Wird die Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen Unterschrift eingereicht, wird sie formlos als erledigt abgelegt.
der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Eingabe mit einer kopierten Unterschrift einreichte,
die Präsidentin der Aufsichtsbehörde am 16. Oktober 2024 folgende Verfügung erliess:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ die Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer Originalunterschrift versehen hat.
2. Die Beschwerde geht zurück an A.___. Er hat Gelegenheit, bis zum Ablauf der mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 gesetzten Frist seine Eingabe mit einer gültigen eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Wird die Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen Originalunterschrift eingereicht, wird sie formlos als erledigt abgelegt.
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Postaufgabe) die Auffassung vertrat, die kopierte Unterschrift sei ausreichend,
somit innert der gesetzten Frist keine mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Beschwerde eingereicht wurde,
auf die Beschwerde demnach wie angedroht nicht einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer_773/2024).