Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 24. September 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 4. Oktober 2024 zugegangen). Er rügt, soweit nachvollziehbar und für das vorliegende Verfahren von Belang, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien zu einem grossen Teil illegal und hätten aufgrund seiner Rechtsvorschläge nicht fortgesetzt werden dürfen. Zudem sei die Berechnung des Existenzminimums falsch. Die Krankenkassenkosten seien nicht korrekt.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 4. November 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen
II.
1. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde kann über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden. Somit ist auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Betreibungen hätten aufgrund seiner Rechtsvorschläge nicht fortgesetzt werden dürfen, ist festzuhalten, dass die betreffenden Pfändungen dem Beschwerdeführer jeweils angekündigt wurden und er dagegen keine Beschwerde erhoben hat. Die diesbezügliche Rüge ist somit verspätet, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Existenzminimumberechnung berücksichtigten Krankenkassenkosten seien nicht korrekt. Diesbezüglich ist er auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Im Übrigen ist auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, ebenfalls nicht einzutreten.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch