Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. November 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger  

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Löschung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn sowie den Rückzug der Pfändung (Betreibung Nr. [...]) beim Betreibungsamt B.___. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie wohne seit dem 1. Juli 2024 (recte: 2023) in [...]. Am 4. Juni 2024 habe sie ihre Eltern an ihrer alten Wohnadresse in [...] besucht. Zufälligerweise sei am selben Tag an diese Adresse der Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn gegen sie zugestellt worden. Hierauf habe sie der Postbeamtin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr an dieser Adresse wohne. Die Postbeamtin habe ihr gesagt, sie solle den Zahlungsbefehl gleichwohl entgegennehmen, was sie dann auch gemacht habe. Nach einiger Überlegung habe sie keine weiteren Schritte unternommen. Sodann sei sie am 20. August 2024 von ihrer Mutter darüber informiert worden, dass ihr eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Solothurn zugestellt worden sei. Daraufhin habe sie das Betreibungsamt Region Solothurn darüber informiert, dass sie seit dem 1. Juli 2023 in [...] wohnhaft sei und die Betreibung somit zurückgewiesen werden müsse. Schliesslich habe sie etwa einen Monat später eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes B.___ erhalten.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

II.

 

1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2023 Wohnsitz in [...] hat und das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt Region Solothurn grundsätzlich hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine am falschen Ort angehobene Betreibung ist jedoch nicht nichtig (BGE 96 IIII 89, 92; 105 III 60, 61), sondern bloss anfechtbar. Die Schuldnerin hat gegen den am 4. Juni 2024 an sie zugestellten Zahlungsbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erhoben, weshalb sie sich später – und somit auch nicht mit der vorliegenden Beschwerde vom 17. Oktober 2024 – nicht mehr auf die Unzuständigkeit berufen kann (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 30 und 34 zu Art. 46). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

2. Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist, verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] zuerst ebenfalls beim Betreibungsamt Region Solothurn. Das Fortsetzungsbegehren wurde in der Folge vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 20. August 2024 aufgrund des Wegzugs der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Darauf verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt B.___, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Hierauf erliess das Betreibungsamt B.___ am 23. September 2024 die Pfändungsankündigung. Insofern die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Pfändungsankündigung verlangt, ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn dafür örtlich nicht zuständig ist. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch