Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 25. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ am 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10. Oktober 2024 erhebt und geltend macht, ab 1. Oktober 2024 erhalte er keine Einkünfte von der Firma B.___ GmbH mehr, sondern nur noch von der Firma C.___ AG, weshalb die pfändbare Quote von CHF 3'184.00 auf CHF 1'351.55 korrigiert werden müsse;
- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen;
- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;
- der Beschwerdeführer somit bezüglich seiner Vorbringen auf den Revisionsweg zu verweisen ist, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Kündigung des genannten Arbeitsverhältnisses erst per 30. November 2024 erfolgt;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch