Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 25. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       A.___ erhebt als Schuldner mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024, worin das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft des B.___, bei welcher der Beschwerdeführer Mitanteilhaber am Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ist, gepfändet hat. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei Erbschaften bestehe ein Freibetrag von CHF 12'000.00, der mit dem ihm zustehenden Betrag von CHF 3'900.00 unterschritten werde. Zudem bestehe bei Ehepaaren und eingetragenen Paaren ein Pfändungsfreibetrag von CHF 1'700.00. Schliesslich habe die Erbverhandlung am 12. Juni 2024 stattgefunden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zuvor habe eine Pfändung zu diesem Erbgang vorgelegen.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1.       Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach sind die vom Beschwerdeführer genannten Beträge von CHF 12'000.00 und CHF 1'700.00 für die vorliegende Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft nicht relevant. Der Betrag von CHF 12'000.00 bildet im Kanton Bern den Freibetrag bei der Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Betrag von CHF 1'700.00 entspricht dem Grundbetrag für Ehepaare und ist nur bei einer Einkommenspfändung anwendbar.

 

Wie das Betreibungsamt im Weiteren korrekt ausführt, ist bei der Pfändung eines Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft nicht der Zeitpunkt der Erbenverhandlung relevant, sondern ob die Erbschaft geteilt wurde. Das war gemäss der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft der Liquidatorin, C.___, zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs nicht der Fall.

 

2.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch