Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen Handlungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und macht im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar geltend, das Betreibungsamt habe alle seine Einnahmen von den Mietern gepfändet und sei auf seine Einwände nicht eingegangen. Er habe alle seine offenen Rechnungen immer beim Betreibungsamt abgegeben, in der Hoffnung, dass diese mit den eingezogenen Mietzinseinnahmen beglichen würden. Dennoch sei nun bereits eine 2. Mahnung betreffend die Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 eingetroffen, obwohl er diese Rechnung persönlich beim Betreibungsamt abgegeben habe.
2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung darlegt und aus den Akten ersichtlich ist, wurde das Pfändungsverfahren Nr. [...], auf welches sich die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich teilweise beziehen, mit der Versteigerung des gepfändeten Objekts, dessen Grundeigentümer der Beschwerdeführer war, am 28. September 2023 abgeschlossen. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG bezüglich Handlungen des Betreibungsamtes, welche in Zusammenhang mit dieser Pfändung vollzogen wurden, ist demnach abgelaufen, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.
2. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt die von ihm eingereichte Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 nicht beglichen habe, ist sodann Folgendes festzuhalten: Das Betreibungsamt hat die damals noch dem Schuldner gehörenden Liegenschaften GB [...] im Verwertungsverfahren gestützt auf Art. 102 Abs. 3 SchKG verwaltet. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, betrifft die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stromrechnung jedoch seine eigene Wohnung, womit die Bezahlung dieser Rechnung nicht von der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungsamtes erfasst war. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch