Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 24. Februar 2025     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Roman Frey,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin) führt beim Betreibungsamt Olten-Gösgen die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Im Zahlungsbefehl werden als Forderungsgrund Alimentenzahlungen für die Monate März und April 2024 von je CHF 4’000.00 sowie Kinderzulagen für diese beiden Monate von total CHF 1’800.00 genannt. Der Schuldner erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag. Am 7. Oktober 2024 stellte er beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. November 2024 gutgeheissen. Am 20. November 2024 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner mit, dass es seinem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mehr länger stattgeben könne. Zur Begründung führte es an, die Gläubigerin habe am 19. November 2024 den Nachweis erbracht, dass die Forderung oder ein Teil vom Schuldner davon bezahlt worden sei.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. November 2024 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin stellt er die folgenden Anträge:

1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. November 2024 ("Mitteilung an den Schuldner betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte", Betreibung Nr. [...]) aufzuheben.

2. Es sei das Betreibungsamt Olten-Gösgen anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht mehr bekannt zu geben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

 

4. Der Beschwerdeführer nahm am 19. Dezember 2024 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an den von ihm gestellten Anträgen fest.

 

5. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben geboten wurde, verzichtete am 10. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Trotzdem erklärte sie, sie habe die Betreibung eingeleitet, weil die in Betreibung gesetzten Forderungen im Zeitpunkt der Betreibung nicht bezahlt gewesen seien.

 

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die betreibende Gläubigerin ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers (Schuldner) gegen die verweigerte Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht Partei (Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024, E. 1.2). Das Rubrum wird deshalb entsprechend berichtigt.

 

2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung ein, das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass er die in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt habe und die Betreibung damit nicht ungerechtfertigt gewesen sei. Das Betreibungsamt interpretiere den von der Gläubigerin als Nachweis für die angebliche Zahlung eingereichten Kontoauszug falsch. Zudem sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Kontoauszug gegeben worden, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde. Er habe mit der Gläubigerin im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 17. April 2024 eine Teileheschutzvereinbarung geschlossen. Darin hätten sie vereinbart, dass er «fortan monatlich» in Anrechnung an noch festzusetzende Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 4’000.00 an die Ehefrau überweise. Die erste Akontozahlung sei somit erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet gewesen. Ausserdem habe er sich verpflichtet, bis am 30. April 2024 eine Zahlung auf Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche in der Höhe von CHF 30’000.00 zu leisten. Diesen Verpflichtungen sei er nachgekommen, indem er der Gläubigerin per 30. April 2024 einen Betrag von CHF 34’000.00 überwiesen habe. Dies lasse sich dem von ihr eingereichten Kontoauszug entnehmen. Entgegen der Interpretation des Betreibungsamtes seien damit keine Zahlungen für die Monate März und April 2024 erfolgt, zumal die Teileheschutzvereinbarung erst am 17. April 2024 abgeschlossen worden sei. Nach dieser seien die Akontozahlungen fortan monatlich, also erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet gewesen. Die in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder ganz noch teilweise bezahlt worden. Diese seien überhaupt nicht geschuldet gewesen. Dies gelte auch für die in Betreibung gesetzten Kinderzulagen von CHF 1’800.00. Es müsse der Gläubigerin nach der Teileheschutzvereinbarung klar gewesen sein, dass für die Monate März und April 2024 noch keine Akontozahlungen geschuldet gewesen seien. Dass sie für diese Monate trotzdem eine Betreibung eingeleitet habe, entbehre nicht einer gewissen Dreistigkeit. Ebenso dreist und schikanös sei es nun, dass sie mit Einreichung eines Kontoauszuges die weitere Bekanntgabe der Betreibung an Dritte anstrebe, zumal er, der Schuldner, weiterhin seinen Zahlungspflichten nachgekommen sei.

 

3. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, die Gläubigerin habe die Zahlung der Forderung mit einem Kontoauszug dokumentiert. Der Behelf von Art. 8 Abs. 3 SchKG stehe dem Schuldner nicht zur Verfügung, wenn er die Schuld bezahlt habe. Nach dem Formular 44c (Anzeige an den Gläubiger eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe einer Erklärung) könne der Gläubiger erklären, dass eine Zahlung des Schuldners erfolgt sei. Ein Zahlungsnachweis sei nicht zwingend vorgesehen. In der Lehre werde jedoch gefordert, dass der Gläubiger die Zahlung zumindest glaubhaft machen sollte. Mit seiner Erklärung und dem Kontoauszug habe die Gläubigerin die Zahlung der betriebenen Forderung glaubhaft gemacht. Strengere Anforderungen seien nicht zu stellen, denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Gläubiger leichtfertig eine Zahlung melde, da er sonst für die Forderung quittiere und diese untergehe. Das Betreibungsamt nehme keine materiell-rechtliche Prüfung vor, sondern müsse sich auf einfach überprüfbare objektive Kriterien stützen können.

 

4. Zu dieser Vernehmlassung bringt der Beschwerdeführer vor, es erstaune, dass das Betreibungsamt die Möglichkeit einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nutze und sich mit keinem Wort zur eingereichten Teileheschutzvereinbarung äussere. Das Betreibungsamt habe sich durch den Kontoauszug, in dem Zahlungen von CHF 4’000.00 ersichtlich seien, täuschen lassen, da es keine Kenntnis der mit der Gläubigerin vereinbarten Zahlungsmodalitäten gehabt habe. Dabei habe sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs fatal ausgewirkt. Da es sich um periodische Leistungen gehandelt habe, hätte das Betreibungsamt die Behauptung des Vertreters der Gläubigerin nicht unkritisch übernehmen dürfen, sondern ihm Gelegenheit zur Äusserung geben müssen. Da die in Betreibung gesetzten Forderungen periodische Leistungen seien, hätte das Betreibungsamt genau prüfen müssen, ob die im Kontoauszug ersichtlichen Zahlungen von CHF 4'000.00 auch tatsächlich die Monate März und April 2024 oder nicht spätere Monate betreffen. Zudem hätten nach der These des Betreibungsamtes mindestens zweimal auch Beiträge von je CHF 8’000.00 ersichtlich sein müssen.

 

5. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Brönnimann Jürgen, in: Alexander Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 405).

 

6. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verhindern kann, wenn er die Forderung bezahlt hat, nachdem diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 147 III 486). Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat bzw. ob das Betreibungsamt zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist.

 

7. Die Anzeige an den Gläubiger eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe einer Erklärung (Formular 44c) fordert den Gläubiger auf, mitzuteilen, ob der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat. Einer solchen Mitteilung ist allenfalls ein Zahlungsnachweis beizulegen. Im Fall, welcher dem Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 zugrunde lag, hat die beschwerdeführende Schuldnerin geltend gemacht, sie habe die Schuld vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, das Betreibungsamt könne und müsse sich bei der Beurteilung des Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG auf die Prüfung des Zahlungsbelegs der Beschwerdeführerin beschränken (E. 4.5.3.). Die Frage der Bezahlung der Forderung könne im Rahmen eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur auf einfachen formalen Kriterien beruhen (E. 4.5.1). Dem Betreibungsamt (und damit der Aufsichtsbehörde) sei es allgemein verwehrt, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (E. 3.3). Nichts anderes kann gelten, wenn es der Gläubiger ist, der die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung erklärt. Auch hier kann und muss sich das Betreibungsamt bei seinem Entscheid auf einfach überprüfbare objektive Kriterien beschränken. Wird die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen und macht der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung oder legt er dem Amt einen Nachweis der Zahlung vor, so ist die Betreibung nach der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) als «bezahlt» wieder einsehbar zu machen. Die Weisung hält weiter fest, allfällige Streitigkeiten seien auf dem Beschwerdeweg zu regeln. Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und der vorgelegten Teileheschutzvereinbarung den durch die Gläubigerin mit ihrer Erklärung und dem von ihr eingereichten Kontoauszug geschaffenen Anschein zu entkräften. Damit erübrigen sich Erwägungen darüber, ob das Betreibungsamt den Kontoauszug falsch interpretiert hat und ob es die Erklärung der Gläubigerin und den Kontoauszug dem Schuldner zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme hätte unterbreiten müssen.

 

8. Mit seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer die von ihm am 17. April 2024 mit der Gläubigerin abgeschlossene Teileheschutzvereinbarung vor (Beilage 4). Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, äussert sich das Betreibungsamt nicht zu dieser Teileheschutzvereinbarung. Der von der Gläubigerin vorgelegte Kontoauszug (Beilage 2) entspricht den vom Beschwerdeführer in der Teileheschutzvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 4’000.00 sind nach dieser «fortan» zu leisten, d.h. ab Abschluss der Vereinbarung, nicht etwa für frühere Monate. Auch wenn keine materielle Prüfung vorgenommen werden darf, drängt sich doch die Erkenntnis auf, dass der Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten Monate März und April 2024 keine Unterhaltsbeiträge schuldet. Eine (Nach-)Zahlung dieser beiden Monate, die ja CHF 8’000.00 betragen müsste, ist im Kontoauszug nicht ersichtlich. Der Kontoauszug enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die betriebenen Kinderzulagen von CHF 1’800.00 bezahlt worden wären. Vielmehr entspricht die Zahlung von CHF 34’000.00 vom 30. April 2024, welche die vereinbarte Zahlung an das Güterrecht von CHF 30’000.00 mitumfasst, dem in der Teileheschutzvereinbarung Vereinbarten. Weiter ist aus dem Kontoauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die für die folgenden Monate geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeweils bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft gemacht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht geschuldet waren und auch nicht bezahlt worden sind. Die gegenteilige Behauptung der Gläubigerin entspricht kaum der Wahrheit. Mit der Erklärung, eine Forderung, die gar nicht besteht, sei bezahlt worden, vergibt sich ein Gläubiger nichts. Die Betreibung wie auch die entsprechende Erklärung erscheinen schikanös. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Gläubigerin dem Betreibungsamt zuerst eine Klagebewilligung in einer anderen Betreibung vorgelegt hat (Beilage 2 des Betreibungsamtes).

 

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend die Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte aufzuheben. Dementsprechend ist das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. November 2024 betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte wird aufgehoben.

2.    Das Gesuch von A.___ um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an Dritte wird gutgeheissen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller