Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 10. Februar 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Direction du Recouvrement,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2.    A.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Die Direction du Recouvrement führt beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). In deren Verlauf wurde am 31. Mai 2023 das [Fahrzeug 1] gepfändet. Am 22. November 2024 entliess das Betreibungsamt das Fahrzeug nachträglich aus der Pfandhaft. Es begründete die Pfandentlassung damit, dass der Schuldner ein Arztzeugnis eingereicht habe. Danach sei er wegen seiner Krankheit bis auf weiteres auf ein Auto angewiesen. Dem Auto komme Kompetenzcharakter zu.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt, es sei mit der Verwertung des [Fahrzeug 1] weiterzumachen.

 

3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Die Beschwerdeführerin nahm am 14. Januar 2025 (Postaufgabe) Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und bestätigte ihr Rechtsbegehren.

 

 

II.

 

1. Die Streitsache beruht auf folgendem durch Urkunden belegtem und unbestrittenem Sachverhalt: Mit Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2023 (Beilage 5 des Betreibungsamtes; im Folgenden werden die Beilagen des Betreibungsamtes zitiert) pfändete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die [Fahrzeug 1] und [Fahrzeug 2] des Schuldners. Für den [Fahrzeug 1] wurde ein Drittanspruch vermerkt. Der [Fahrzeug 2] wurde gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG sogleich wieder aus der Pfandhaft entlassen. Der Drittanspruch wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Klage des Drittansprechers wurde am 17. April 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (Beilage 6). Der [Fahrzeug 1] blieb damit weiterhin gepfändet. Der Schuldner wurde am 13. August 2024 ein erstes Mal angewiesen, den [Fahrzeug 1] auf dem Betreibungsamt abzuliefern (Beilage 9). Nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde verlangte das Betreibungsamt am 9. Oktober 2024 erneut die Ablieferung des [Fahrzeug 1] bis am 21. Oktober 2024 (Beilage 10). Diese Frist liess der Schuldner verstreichen. Am 13. November 2024 begab sich das Betreibungsamt unangekündigt an den Wohnort des Schuldners, um den [Fahrzeug 1] einzuziehen. Gemäss Vollzugsrapport wurde der Schuldner angetroffen (Beilage 11). Dabei wurde ein schlechter Gesundheitszustand des Schuldners festgestellt. Nach einem Arztzeugnis vom 13. November 2024 ist er infolge seiner Krankheit bis auf weiteres auf ein Auto angewiesen (Beilage 12). Weiter liegt ein Austrittsbericht vom 2. November 2024 über einen Aufenthalt des Schuldners in der Klinik [...] vom 13. Oktober 2024 bis zum 2. November 2024 vor (Beilage 13). Ein weiteres Arztzeugnis vom 15. Dezember 2024 hält fest, dass der Schuldner an einer schweren Arthrose und den Folgen einer Dickdarmoperation leidet. Weiter wird ausgeführt, wegen diesen Behinderungen sei der Schuldner auf ein Fahrzeug angewiesen, welche es ihm erlaube, ohne Probleme ein- und auszusteigen. Dazu werde ihm vom Drittansprecher dessen [Fahrzeug 1] zur Verfügung gestellt (offenbar hat der Schuldner gegenüber dem Arzt wiederum erklärt, der [Fahrzeug 1] gehöre nicht ihm). Das eigene Fahrzeug des Schuldners sei zu tief, als er es noch benützen könnte (Beilage 14).

 

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schuldner besitze ein zweites Fahrzeug. Es sei nicht erstellt, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. Die Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2023 sei vollstreckbar. Das Betreibungsamt könne seine Entscheidung nicht mehr ändern.

 

3. Ein Automobil ist nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). In BGE 108 III 60 hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Invalider befinde sich in einer ganz besonderen Lage, die es nicht erlaube, ihn ohne weiteres der allgemeinen Regel zu unterwerfen. Wortlaut und Sinn von Art. 92 Ziff. 1 SchKG würden die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden unentbehrlich seien, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder mit seiner Umgebung Kontakte herzustellen, verbieten. Zu diesen unpfändbaren Hilfsmitteln gehöre unter gewissen Umständen auch das Motorfahrzeug eines Invaliden. Das sei dann der Fall, wenn es dem privaten Gebrauch eines Invaliden diene, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen könne und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen. Nicht als Kompetenzstück gelte ein eigenes Auto eines Invaliden, wenn dessen Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden können, beispielsweise mit Hilfe eines Taxis. Dies gelte jedenfalls so lange, als die Kosten dafür nicht grösser seien als diejenigen, die für einen eigenen Wagen anfallen.

 

4. Das Betreibungsamt hat sich zum Vollzug der Pfändung unangekündigt an den Wohnort des Schuldners begeben und sich dabei vor Ort ein Bild seiner Situation gemacht. Seine Feststellungen beruhen auf seinen unmittelbaren eigenen Abklärungen. Danach ist der Schuldner in der Zeit zwischen dem Erlass der Pfändungsurkunde am 31. Mai 2023 und der beabsichtigten Beschlagnahme des Fahrzeugs am 13. November 2024 schwer erkrankt und nicht mehr mobil. Seine Situation ist demnach heute eine andere als im Zeitpunkt der Pfändung des [Fahrzeug 1]. Im Gespräch sei klar geworden, dass sich der Beschwerdeführer ohne umfassende Hilfe der Spitex sowie seines Lebensgefährten nicht mehr selbst versorgen könne und regelmässig auf medizinische Versorgung angewiesen sei. Das Betreibungsamt hat weiter festgestellt, dass er aufgrund der schweren Darmerkrankung nur bedingt sitzen sowie aufgrund einer vorbestandenen Knieerkrankung auch nicht selbstständig aufstehen könne. Diese anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen des Betreibungsamtes werden durch die eingereichten Arztzeugnisse bestätigt. Der Schuldner leidet an einer schweren Arthrose, Adipositas, OSAS und einer arteriellen Hypertonie. Erst kürzlich wurden bei ihm aufgrund eines perforierten Sigmadivertikulitis und einem Platzbauch (notfallmässig) diverse Operationen durchgeführt. Er hat seither ein Stoma, die Wundheilung erfolgt nur langsam und er ist infolge dieser Krankheit körperlich derzeit schwer beeinträchtigt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er nur unter Schmerzen und sehr mühsam kürzere Strecken gehen, sich kaum mehr selbstständig an- und ausziehen und auch kleinere Arbeiten im Haushalt nicht mehr allein bewältigen kann.

 

5. Die gesundheitliche Situation des Schuldners ist mit derjenigen eines Invaliden im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzusetzen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts erscheinen die Überlegungen des Betreibungsamtes als einleuchtend. Jemandem, der kaum noch kürzere Strecken zu Fuss gehen kann, kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden. Der Schuldner muss häufig Termine bei Chirurgen, beim Rheumatologen, beim Hausarzt und beim Therapeuten wahrnehmen, auch bei Spezialisten in Biel, Bern und Solothurn. Wenn er dafür ein Taxi benützen müsste, wären die Kosten höher als bei der Verwendung eines eigenen Fahrzeugs. Ohnehin stellte sich die Frage, ob er diese Kosten mit seiner IV-Rente überhaupt finanzieren könnte. Die Schlussfolgerung des Betreibungsamtes, der Schuldner benötige aufgrund seiner weitgehenden Einschränkungen unbedingt ein eigenes Auto, ist überzeugend. Es kann sich dabei auf die vorgelegten Arztzeugnisse abstützen.

 

6. Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, der Schuldner könne den [Fahrzeug 2] benützen und sei deshalb nicht auf den [Fahrzeug 1] angewiesen. Das Betreibungsamt hat dazu ausgeführt, der [Fahrzeug 1] sei wegen seiner Höhe besser geeignet, obwohl auch bei diesem das Einsteigen mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Die […]-hilfe passe nicht in den Kofferraum des [Fahrzeug 2]. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung, der [Fahrzeug 1] sei nur 8 cm höher als der [Fahrzeug 2], ändert nichts an den Feststellungen des Betreibungsamtes. Entscheidend ist nicht die Gesamthöhe des Fahrzeugs, sondern die Zugänglichkeit beim Einsteigen. Auch die Hausärztin des Schuldners hat in ihrem Zeugnis erklärt, der [Fahrzeug 2] sei für die Benutzung durch den Schuldner zu tief. Zur Grösse des Kofferraums hat sich die Beschwerdeführerin gar nicht geäussert. Die Folgerung des Betreibungsamtes, dem Schuldner müsse ein Fahrzeug zur Verfügung stehen, das für ihn nutzbar sei, ist somit zu nicht beanstanden.

 

7. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass es den [Fahrzeug 1] nicht leichtfertig aus der Pfandhaft entlassen hat. Es hat seine Feststellungen aufgrund seiner eigenen unmittelbaren Abklärungen getroffen. Diese werden durch die eingereichten Arztzeugnisse untermauert. Schliesslich steht dem Betreibungsamt bei der Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ein erheblicher Ermessensspielraum zu Verfügung, von dem es einen pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller