Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung Liegenschaft
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ gegen die Steigerungsanzeige vom 12. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe die Zwangsversteigerung seines Elternhauses, was ihn in eine unhaltbare Lage bringe. Er bitte die Aufsichtsbehörde deshalb, ihm beizustehen und ihm einen Lösungsvorschlag respektive Aufschub zu gewähren, um das Desaster abzuwenden.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt, soweit nachvollziehbar, ergänzend aus, er habe Zahlungen an das Betreibungsamt zu Gunsten der AHV geleistet, bis man ihm gesagt habe, er solle nicht an verschiedene Gläubiger Schulden bezahlen. Hierauf habe er der Zahlungsvereinbarung mit der AHV nicht mehr nachkommen können und jetzt verlange die AHV die Verwertung. Er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis Mitte März zu gewähren, damit er für alle Seiten eine Lösung finden könne.
II.
1. Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, inwiefern die vom Betreibungsamt erlassene Steigerungsanzeige gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Insofern der Beschwerdeführer beantragt, er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis Mitte März zu gewähren, damit er für alle Seiten eine Lösung finden könne, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde von sich aus einen solchen Aufschub gewähren können. Diesbezüglich hat er sich mit der die Verwertung beantragenden Gläubigerin in Verbindung zu setzen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch