Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 21. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 11. Dezember 2024 und macht sinngemäss und soweit für das vorliegende Verfahren relevant geltend, er habe schon gegen die Pfändung des Betreibungsamtes B.___ Beschwerde eingereicht und trotzdem bekomme er nun vom Betreibungsamt Grenchen eine neue Pfändung. Zudem sei der Existenzminimumberechnung zu entnehmen, dass auch der Lohn, den er bei C.___ verdiene, nicht pfändbar sei. Sodann sei die Berechnung falsch. So seien darin die Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abo nicht eingerechnet worden und der Mietzins stimme nicht. Zudem betrage sein Einkommen aus der Helvetia-Rente und dem Lohn CHF 1'543.05. Das Betreibungsamt B.___ wolle ihm um jeden Preis schaden und manipuliere die Existenzminimumberechnungen. Das Betreibungsamt Grenchen mache dabei mit, es begehe Mittäterschaft, weil es anscheinend die Vorlage für diese kriminellen Handlungen mit deren Berechnungen geliefert habe. Ausserdem verlange er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger und Frau Barbara Kofmel von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen. Gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen, die Verfahren liefen immer noch. Schliesslich verlange er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

 

2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember 2024 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er komme auf eine pfändbare Quote von CHF 176.15 und sei somit nicht pfändbar. Ausserdem würden nun nach neuer Gesetzgebung auch die Steuerschulden miteingerechnet.

 

3. Mit Eingaben vom 9., 13., 15. und 16. Januar 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Stellungnahmen vom 4. Februar 2025 lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und führt sinngemäss aus, die Krankenkassenprämien seien in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen sei, dass diese regelmässig bezahlt würden, was hier der Fall sei. Zudem begründe das Betreibungsamt nicht, warum sein ÖV-Abo, die Mietkautionsversicherung sowie die Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung weggelassen worden seien.

 

6. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er bekomme die Helvetia-Rente nur quartalsweise im Betrag von CHF 3'300.00 ausbezahlt. Weil aber das Betreibungsamt ihm gemäss Darstellung der Helvetia CHF 1'515.00 und sogar monatlich CHF 623.05, also in diesem Fall CHF 1'869.15, pfände, blieben von den CHF 4'275.00 noch lediglich CHF 2'760.00 oder wenn die Helvetia mit ihren Darlegungen recht habe, CHF 2'405.85 übrig. Zudem zahle er einen Mietzins von CHF 1'100.00 und nicht wie das Betreibungsamt in seiner Berechnung angegeben habe CHF 1'000.00.

 

7. Mit Eingaben vom 12., 14., 17. und 19. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein und stellt den Antrag, es sei ihm Anwältin D.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger sowie Barbara Kofmel und damit der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abonnement seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, wurden die Kosten für die Krankenkasse dem Beschwerdeführer im Existenzminimum nicht einberechnet, weil dieser eine vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung erhält, was demnach nicht zu beanstanden ist. Wie das Betreibungsamt sodann weiter darlegt, sind der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass keine Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet wurden.

 

2.2 Des Weiteren handelt es sich bei der Mietkautions- sowie der Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung um freiwillige Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde im Grundbetrag enthalten.

 

2.3 Sodann sind Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum einzurechnen (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von gesetzgeberischer Seite laufen.

 

2.4 Wie aus den vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen ersichtlich, hat es am 5. Februar 2024 die Existenzminimumberechnung revidiert und dem Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 eingerechnet, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.

 

2.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gegen das Betreibungsamt B.___ vorgebrachten Rügen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Zudem ist auf die übrigen, teilweise querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einzutreten.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

4. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird. Ausnahmen sind indessen ausdrücklich vorzubehalten. Zu denken ist etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei (BGE 119 Ia 269). Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin D.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

5.    Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12., 14., 17. und 19. Februar 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. März 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_185/2025).