Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsmissbräuchliche Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erheben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach (zugestellt am 29. September 2025) und beantragen, es sei festzustellen, dass die vorgenannten Betreibungen nichtig seien. Zudem seien diese aus dem Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten gegen den Geschäftsführer der konkursiten D.___ in den letzten Wochen eine Betreibung eingeleitet, da ihnen in Folge eines durch diese Unternehmung ausgeführten Auftrages Schaden am Eigentum zugeführt worden sei. Im Mai 2025 sei ein Strafbefehl gegen diesen Geschäftsführer C.___ (wegen Sachbeschädigung und Unterlassung der Buchführung) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erlassen sowie ein Verlustschein des Konkursamtes Seeland an die Beschwerdeführer ausgestellt worden. Mit der Betreibung beabsichtigten die Beschwerdeführer, den Schaden nun geltend zu machen, da Herr C.___ in seiner weiteren Firma in [...] als Geschäftsführer einer GmbH weiterhin tätig sei. Vor einigen Tagen habe nun Herr C.___ vermutlich als Racheaktion zwei Betreibungen gegen die Beschwerdeführer angehoben, in welchen dieser die Beschwerdeführer zur Zahlung einer angeblich geschuldeten Summe aufgefordert habe. Diese Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich und schikanös, da in Tat und Wahrheit nicht die Beschwerdeführer dem Unternehmen oder Herrn C.___ etwas schuldeten, sondern Herr C.___ mit seiner Firma D.___ bzw. E.___ und seinem fahrlässigen Handeln als Geschäftsführer bei den Beschwerdeführern in der Schuld stehe.
2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 führt der Geschäftsführer der Gläubigerin, der E.___, aus, der eingereichte Zahlungsbefehl beruhe auf der gestellten Rechnung für diejenigen Leistungen, welche die Firma E.___ erbracht habe. Alle übrigen Einwände und Anmerkungen in der Beschwerde seitens Herrn A.___ sowie Frau B.___ würden hierortig bestritten. Die meisten Ausführungen beträfen ein anderes Verfahren und seien nicht Gegenstand des hierortigen. Es handle sich um eine Einforderung des Guthabens der Firma E.___, was rechtens sei. Dementsprechend sei der Zahlungsbefehl nicht missbräuchlich.
4. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei den Betreibungen Nrn. [...] und [...] um rechtsmissbräuchliche Betreibungen handelt.
2.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.
2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).
3. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2025 wurde C.___ als Geschäftsführer der Gläubigerin, E.___, für schuldig befunden, zwischen dem 16. März 2024 und 6. September 2024 zum Nachteil von A.___ und B.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.___ Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem er bei den Geschädigten eine Renovierung des Badezimmers ausgeführt habe und sich dabei kein Bild vor Ort verschafft sowie seinen Mitarbeiter mangelhaft instruiert und beaufsichtigt habe, so dass dieser eigenhändig und ohne die nötigen Abklärungen getroffen zu haben mit einem Spitzhammer mehrmals die Wände hin zum Hausflur und dem Keller durchbohrt habe, was zu einem Sachschaden in der angezeigten Höhe von ca. CHF 2'000.00 geführt habe. In der Folge betrieben die Beschwerdeführer C.___ mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2025 über einen Betrag von CHF 2'483.00 wegen des versursachten Schadens. Sodann wurde den Beschwerdeführern am 29. September 2025 je ein Zahlungsbefehl (Nrn. [...] und [...]) im Rahmen einer Solidarbetreibung zugestellt. Damit wurde eine Forderung in Höhe von CHF 2'303.25 der E.___, für Sanitärmaterial und -arbeiten gemäss Rechnung 24931 vom 6. September 2024 in Betreibung gesetzt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2025 Rechtsvorschlag.
Aufgrund des vorgehend dargelegten Sachverhalts kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausreichen, um die Betreibungen Nrn. [...] und [...] als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. So ist aufgrund der Akten erstellt, dass zwischen den Beschwerdeführern und C.___ bzw. seiner Firma E.___ mindestens zwischen dem 16. März 2024 und 6. September 2024 ein Vertragsverhältnis bestand. Dass C.___ wegen des im Rahmen der Arbeitsleistungen seiner Firma verursachten Schadens strafrechtlich verurteilt wurde, schliesst nicht aus, dass er bzw. seine Firma noch offene Rechnungsforderungen aus den damaligen Arbeiten gegen die Beschwerdeführer hat, zumal die Sachschäden gemäss Strafbefehl vom 30. Mai 2025 im Rahmen der im Zeitraum vom 16. März 2024 bis 6. September 2024 erledigten Arbeiten entstanden und die durch die E.___ geltend gemachte Forderung aus einer auf den 6. September 2024 datierten Rechnung stammt. Dies wird von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 nicht mehr bestritten. Vielmehr wird nun gerügt, dass sich die von C.___ betriebene Summe auf mehr als das Fünffache des ursprünglich vereinbarten Betrages belaufe. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Aufgrund dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Betreibungen ausschliesslich auf Rachebetreibungen fussen. So kann gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch