Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 12. November 2025  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rechtsvorschlag


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Das Pfändungsverfahren sei bis zur Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.

2.    Die B.___ sei aufzufordern, schriftlich offenzulegen, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage der angebliche Aufhebungsentscheid des Rechtsvorschlags erfolgt sei und wie viele Mahnungen tatsächlich an ihn versandt worden seien.

3.    Die von ihm fristgerecht eingereichte Kopie des Rechtsvorschlages sei zu den Akten zu nehmen und zu bestätigen, dass dieser Rechtsvorschlag gültig eingereicht worden sei.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ersichtlich, beschwert er sich gegen die Betreibung Nr. [...] und den Umstand, dass die B.___ AG den diesbezüglichen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Mahngebühren in Höhe von rund CHF 750.00 stünden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand.

 

2. Eine Krankenkasse kann im Verwaltungsverfahren einen Rechtsvorschlag mit Verfügung selber beseitigen. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung kann der Betroffene Einsprache erheben und einen negativen Entscheid anschliessend an das kantonale Versicherungsgericht weiterziehen. Somit ist die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der diesbezüglichen Rüge nicht zuständig. Ebenso haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden.

 

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch