Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. [...] / Steigerung vom 15. Oktober 2025


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 lässt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die am 3. Oktober 2025 in der Pfändung Nr. [...] angeordnete Steigerung vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2.    Eventualiter sei die am 3. Oktober 2025 in der Pfändung Nr. [...] angeordnete Steigerung zu verschieben.

3.    Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. -

 

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Steigerung finde nicht fristgerecht innert maximal zwei Monaten nach Eingang des Verwertungsbegehrens statt. Dieses sei am 19. Dezember 2024 eingereicht worden, die Steigerung sei allerdings für den 15. Oktober 2025 angesetzt. Zudem sei die Steigerung nicht ordentlich öffentlich publiziert worden. Gemäss Steigerungsanzeige sei die Publikation am 3. Oktober 2025 angeordnet worden, jedoch sei sie in keiner Ausgabe des Amtsblattes des Kantons Solothurn seit dem 3. Oktober 2025 enthalten. Die Steigerungsbedingungen seien daher völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips nicht gewährleistet werden könne. Schliesslich seien die Stammanteile der B.___ GmbH unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Der Beschwerdeführer betreibe mit der B.___ GmbH ein Restaurant, welches seiner Existenzsicherung diene. Das Halten dieser Anteile stelle keine blosse Beteiligung an einem Unternehmen, sondern die berufliche Existenzgrundlage des Beschwerdeführers dar.

 

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 weist der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Mit Eingabe vom 4. November 2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.

 

II.

 

1. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausführt, ist die Einrede betreffend die Unpfändbarkeit der vorgenannten Stammanteile verspätet, da diese innert zehn Tagen seit Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde geltend gemacht werden muss (Kren Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, S. 278). Der Beschwerdeführer kann im Verfahrensstadium zur Zeit der Beschwerde lediglich Einreden anbringen, dass beispielsweise Unregelmässigkeiten bei den Vorbereitungshandlungen zur Verwertung eben dieser Stammanteile vorlägen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Pfändungsvollzug erfolgte am 13. November 2024. Die Verfügung des Betreibungsamtes konnte dem Beschwerdeführer am 20. November 2024 durch die Schweizerische Post zugestellt werden. Die Verfügung betreffend Pfändungsvollzug ist nach unbenütztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am 2. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde die eingeschriebene Postsendung des Betreibungsamtes, welche die Abschrift der Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 2024 beinhaltete, vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Poststelle nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide gelten dann als zugestellt, wenn sie der Adressat aufgrund der Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Diese Zustellfiktion ist in denjenigen Fällen massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, was im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens zutrifft (BSK SchKG 1-Francis Nordmann/Stephanie Oneyser, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 34 N 8a m.w.H.). Für die Berechnung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO ist somit das Rücksendedatum der Post vom 16. Januar 2025 massgebend. Die Beschwerdefrist gegen die Pfändungsurkunde ist demnach bereits am 27. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Somit ist auf die verspätet erhobene Rüge betreffend Unpfändbarkeit der Stammanteile nicht einzutreten.

 

2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Versteigerung der gepfändeten Stammanteile der B.___ GmbH nicht fristgerecht stattfinde. Die Verwertung habe innert maximal zwei Monaten nach Eingang des Verwertungsbegehrens stattzufinden. Am 19. Dezember 2024 ging das erste der Verwertungsbegehren beim Betreibungsamt ein. Bewegliche Sachen und Forderungen werden nach Art. 122 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens verwertet. Wie das Betreibungsamt hierzu wiederum korrekt ausführte, handelt es sich bei der Verwertungsfrist von Art. 122 Abs. 1 SchKG um eine blosse Ordnungsfrist, wobei die Verletzung dieser die Verwertung nicht ungültig macht. Die Ungültigkeit der Verwertung ist allein durch die objektive Nichteinhaltung der Verwertungsfrist des Abs. 1 von vornherein nicht zu rechtfertigen. Dieser Mangel vermag das öffentliche Interesse am Rechtsbestand der Zwangsverwertung im Allgemeinen und das Interesse des Erwerbers an der Gültigkeit seines Erwerbs im Besonderen nicht aufzuwiegen. Indes ist auch die Anfechtung der erfolgten Verwertung (Art. 132a) wegen Verletzung der gesetzlichen Verwertungsfristen in aller Regel ausgeschlossen. Sofern mit einer derartigen Anfechtung die Verletzung der maximalen Verwertungsfrist gerügt wird, fehlt das Rechtsschutzinteresse: Würde nämlich die verspätete erste Verwertung aufgehoben, so müsste eine zweite, noch spätere Verwertung Platz greifen (Basler SchKG-Kommentar, Benedikt A. Suter/Timon Reinau, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 122 N 39). Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.

 

3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Steigerung sei nicht ordentlich öffentlich publiziert worden. Das Betreibungsamt bestimmt die Art der öffentlichen Bekanntmachung von Ort, Tag und Stunde der Steigerung unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (vgl. Art. 125 Abs. 2 SchKG). Sofern aufgrund der Interessenlage nicht geboten, kann auf eine Bekanntmachung im Amtsblatt verzichtet werden, was Art. 125 Abs. 2 SchKG ausdrücklich festhält (Basler SchKG-Kommentar, Basel 2021, N. 90 zu Art. 125). Wie aus den Akten ersichtlich, publizierte das Betreibungsamt die Steigerung am 8. Oktober 2025 in der Solothurner Zeitung und im Grenchner Tagblatt sowie am 9. Oktober 2025 im Anzeiger Thal Gäu Olten. Eine zusätzliche Bekanntmachung der Steigerung der zu verwertenden Stammanteile im Amtsblatt erscheint nicht notwendig. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Steigerungsbedingungenseien aufgrund der nicht erfolgten Publikation völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips nicht gewährleistet werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Betreibungsamt in seinem Inserat, das in den vorgenannten, verschiedenen Tageszeitungen rechtzeitig publiziert wurde, ausdrücklich festgehalten hat, die Steigerungsbedingungen lägen ab dem 10. Oktober 2025 beim Betreibungsamt zu jedermanns Einsicht auf. In diesen Publikationen wurde auch auf die Norm von Art. 126 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden gemäss Art. 126 Abs. 1 SchKG nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt. Mangels im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen bleibt das Deckungsprinzip nach Art. 126 SchKG für den vorliegenden Verwertungsgegenstand unbeachtlich. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

 

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch