Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 2. März 2026      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,   

vertreten durch Markus Läuffer, Rechtsanwalt,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1. Betreibungsamt Region Solothurn,    

2. B.___,

vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug (Pfändung Nr. [...])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 27. August 2025 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn in der von A.___ gegen B.___ geführten Betreibung das Existenzminimum und die monatlich pfändbare Quote des Schuldners und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von CHF 4’199.00 übersteigenden Betrag.

 

2. Dagegen erhob die Gläubigerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Pfändungsverfügung vom 29. September 2025 inkl. Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Region Solothurn aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners und Beschwerdegegners auf CHF 2'545.00 anzusetzen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Einkommen des Schuldners und Beschwerdegegners auf CHF 4'806.75 anzusetzen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners und Beschwerdegegners auf CHF 2'261.75 anzusetzen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Schuldners und Beschwerdegegners.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2025 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

 

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

 

5. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde B.___ (im Folgenden nebst der Schuldner auch der Beschwerdegegner) eine Kopie der Beschwerde, der Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 beantragte dieser, die Beschwerde sei unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

6. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Dezember 2025 die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2025 zu den Akten. Darin werden die von der Beschwerdeführerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für ihren Sohn C.___ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge festgelegt. Der Beschwerdegegner nahm dazu mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Stellung. Die bisher gestellten Anträge blieben unverändert.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Existenzminimumsberechnung vor, der Grundbetrag für den Sohn von CHF 400.00 belaste nicht den Schuldner, sondern die Gläubigerin. Sie werde dafür aufkommen müssen. Im Existenzminimum des Schuldners habe der Grundbetrag des bei ihm lebenden Sohnes keinen Platz. Zudem sei bei den Wohnkosten von CHF 1’103.00 der Wohnkostenanteil des Sohnes im Umfang von einem Drittel (d.h. CHF 367.00) in Abzug zu bringen, womit Wohnkosten des Schuldners von CHF 736.00 verblieben. Die Kosten der Tagesschule von CHF 337.00 gehörten als direkte Kinderkosten ebenfalls nicht zum Existenzminimum des Schuldners. Sie gehörten zum Barunterhalt des Sohnes und würden sofern gerechtfertigt und ausgewiesen von der Gläubigerin zu leisten sein. Die KVG-Prämien des Schuldners würden bloss CHF 352.95 betragen. Es spiele keine Rolle, ob der Schuldner eine Prämienverbilligung erhalte oder nicht. Entscheidend sei, ob er einen rechtlich geschützten Anspruch darauf habe.

 

1.2 Die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Schuldners betrügen nicht CHF 300.00. Diese stellten Spesen des Schuldners und damit Lohn dar. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ergänzte sie, beim Lohn des Schuldners sei der Abzug von CHF 250.00 für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht zu berücksichtigen. Es stünden keine entsprechenden Auslagen gegenüber. Der Abzug sei ausschliesslich steuerlich motiviert.

 

2. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin die Hausgemeinschaft des Schuldners mit seinem Sohn betreffen, gehen diese fehl. Das Einkommen des Schuldners nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann nur so weit gepfändet werden, als es für ihn und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Dafür massgebend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin basieren auf dem familienrechtlichen Bedarf. Der Grundbetrag deckt die direkten Kosten für den Unterhalt der Kinder, die beim Schuldner wohnen (Ernährung, Kleidung usw.). Er gehört zum Bedarf der Familie. Der Wohnkostenanteil des Kindes und die Kosten für dessen Betreuung durch Dritte werden im Familienrecht bei der Berechnung des Kinderunterhaltes für den Barunterhalt ausgeschieden. Sie haben bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nichts zu suchen. Auch hier gibt es nur ein einziges, gemeinsames Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie. Dazu gehört auch die Krankenkassenprämie des Kindes. Der eingesetzte Betrag von CHF 458.10 entspricht der Prämie für die Grundversicherung für den Schuldner und seinen Sohn. Nach den Abklärungen des Betreibungsamtes bezieht der Schuldner keine Prämienverbilligung. Ohnehin ist auf die effektiv anfallenden Kosten abzustellen. Eine nicht ausgerichtete Prämienverbilligung kann beim betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht aufgerechnet werden. Schliesslich ist die Aussage des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin leiste keine Unterhaltszahlungen für den Sohn, unwidersprochen geblieben. Geschuldete, aber effektiv nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge, sind kein Einkommen des Beschwerdegegners.

 

3. Das Betreibungsamt hat bei der Feststellung des Lohnes des Beschwerdegegners auf das Lohnblatt des Monates August 2025 abgestellt und den dort aufgeführten Nettolohn von CHF 4’284.25 in die Existenzminimumsberechnung übernommen. Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich die Pfändung gemäss der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung auch auf den 13. Monatslohn erstreckt. Beim Nettolohn wird nach dem Lohnblatt indessen bereits ein Abzug für das Auto im Betrag von CHF 250.00 vorgenommen. Bei der Berechnung seines Existenzminimums wird dem Beschwerdegegner nochmals ein Zuschlag für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 250.00 gewährt. Damit wird diese Position doppelt berücksichtigt. Die Pfändung ist entsprechend heraufzusetzen.

 

4. Bei den Spesen hingegen verhält es sich genau umgekehrt. Die Hinzurechnung beim Einkommen und die Berücksichtigung bei der Feststellung des Existenzminimums heben sich auf. Unklar ist jedoch, ob dem Beschwerdegegner tatsächlich Kosten in der Höhe von CHF 300.00 anfallen oder ob darin ein verdeckter Lohnanteil enthalten ist. Soweit den Spesen keine entsprechenden Auslagen gegenüberstehen, sind sie zum Einkommen zu rechnen (SOG 1990 Nr. 30). Bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls hat der Beschwerdegegner angegeben, für die auswärtige Verpflegung CHF 145.20 auszugeben. Es stellt sich daher die Frage, ob der restliche Betrag ebenfalls Gewinnungskosten abdeckt oder ob dieser beim Beschwerdegegner verbleibt. Diese Frage wird das Betreibungsamt noch abzuklären haben, wobei der Schuldner und auch sein Arbeitgeber die Pflicht zur Auskunftserteilung haben.

 

4. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung vom 27. August 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und danach neu entscheidet.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller