Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Ernst Schär, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___, vertreten durch Boris Lachat, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Oktober 2025) fristgerecht Beschwerde erheben und stellt den Antrag, die Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen Nr. [...] und der Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2025 seien aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Betreibung beziehe sich auf eine angebliche Regressforderung der B.___ im Zusammenhang mit einem Schadenfall, welcher sich am 28. Oktober 2019 in den Räumlichkeiten der C.___, […], ereignet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Haftung für den eingetretenen Schaden stets bestritten und dargelegt, dass eine Schadensverursachung durch sie schlechterdings nicht möglich sei. Fast 5 Jahre später habe die B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin die Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2024 erhoben, und dies über einen für die Beschwerdeführerin völlig unbekannten Betrag von CHF 630'236.30 nebst Zins (Beschwerdebeilage 3). Im Rahmen der damaligen Korrespondenz habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung im Oktober 2024 sei zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, was belege, dass die B.___ offenbar in Übereinstimmung mit dem Werkvertragsrecht von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ausgehe (vgl. E-Mail D.___ / E.___ vom 13. Oktober 2025, Beschwerdebeilage 4). Am 4. Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Olten-Gösgen um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ersucht, welches mit Entscheid vom 11. März 2025 gutgeheissen worden sei (Beschwerdebeilage 5). Zur völligen Überraschung der Beschwerdeführerin habe die B.___ im Oktober 2025 mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2025 erneut Betreibung über die gleiche Forderung und mit der gleichen Forderungsbegründung erhoben, wie sie bereits im Oktober 2024 geltend gemacht worden seien (Beschwerdebeilage 1). Auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin, diese als missbräuchlich zu qualifizierende Betreibung zurückzuziehen, habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung sei erfolgt, da diejenige vom Oktober 2024 im Begriffe sei «zu verfallen» (wörtlich «étant sur le point de se périmer», Beschwerdebeilage 4). Dem sei entgegenzuhalten, dass mit der Betreibung vom Oktober 2024 (ausgehend von einer 5-jährigen Verjährungsfrist) die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe und erst im Jahr 2029 eintreten könne. Die erneute Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2025 könne somit nicht in einem Zusammenhang mit verjährungsunterbrechenden Massnahmen stehen. Damit stehe fest, dass die erneute Betreibung nicht zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erfolgt sei; die Begründung, die Betreibung vom Oktober 2024 sei im Begriffe zu «verfallen» mache die offensichtliche Doppelbetreibung nicht rechtmässig.
2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 5. November 2025 stellt die B.___ als Gläubigerin, soweit nachvollziehbar, folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie zulässig sei.
2. Es sei festzustellen, dass die Betreibung [...] ihren Lauf nehme.
3. Die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, die eine Entschädigung für die Beteiligung an den Anwaltsgebühren der Beklagten enthielten.
Sodann macht die B.___ im Wesentlichen geltend, mit Schreiben vom 29. Januar 2024 (Beilage 101) habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die C.___ als Mieterin gegen die B.___ in ihrer Eigenschaft als Vermieterin beim Mietgericht Klage eingereicht habe. Diese Klage stehe im Zusammenhang mit Arbeiten, die im Laufe des Jahres 2019 in den Räumlichkeiten der Mieterin durchgeführt worden seien. Auf Grundlage dieses Vorfalls machten die Mieterinnen gegenüber der B.___ einen Schaden in Höhe von insgesamt CHF 630'236.30 zuzüglich Zinsen geltend. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahr 2019 durchgeführten Arbeiten in den gemieteten Räumlichkeiten tätig gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin im betreffenden Schreiben im Sinne von Art. 78 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) aufgefordert, sie im Prozess zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe darauf jedoch nicht reagiert. Bislang habe die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich auf die Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 und 1bis OR verzichtet. Zudem sei die Betreibung Nr. [...] mittlerweile verfallen, da kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sei. Zudem falle die Aufhebung der Betreibung, auf die die Beschwerde abziele, unter die Aufhebungs- oder Einstellungsklage gemäss Art. 85 SchKG oder unter die Feststellungsklage der Nichtexistenz eines Rechts gemäss Art. 85a SchKG. Folglich müsse die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für unzulässig erklärt werden. Subsidiär sei darauf hinzuweisen, dass die in dieser Beschwerde verfolgte Betreibung keineswegs missbräuchlich sei. Tatsächlich habe die Unterstützung gemäss Art. 78 ZPO keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Dies sei nicht der Fall bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 135 Ziffer 2 OR, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne. Zu diesem Zeitpunkt des Hauptverfahrens sei es für die B.___ verfrüht, Schlussfolgerungen in Regressrechtsbegehren, insbesondere in Bezug auf eine Rechtsöffnung, zu ziehen oder die gegebenenfalls anwendbare Verjährung zu bestimmen. Wie bei der vorherigen könne auch diese Beitreibung Gegenstand einer Gutheissung um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte im Sinne von Artikel 8a SchKG sein. Die B.___ begehe somit keinen Missbrauch und die Beschwerdeführerin erleide keinen wesentlichen Nachteil, der eine Aufhebung der Betreibung begründen könnte.
5. Mit Eingabe vom 12. November 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion auf die Streitverkündung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. April 2024 habe die Beschwerdeführerin die Streitverkündung begründet zurückgewiesen (Beschwerdebeilage 7). Die Behauptung der B.___ bezüglich angeblichem «Verfallen» der Betreibung sei rechtlich unhaltbar. Wie bereits mit Beschwerde vom 17. Oktober 2025 und Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 dargelegt, und auch vom Betreibungsamt bestätigt, hätte diese Betreibung zum Zeitpunkt der Einreichung des erneuten Betreibungsgesuches fortgesetzt werden können, und zwar während über drei Wochen (Zustellung Zahlungsbefehl 30. Oktober 2024, Einleitung neue Betreibung durch B.___ vor dem 7. Oktober 2025, Ausstellung Zahlungsbefehl 7. Oktober 2025).
II.
1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der Betreibung Nr. […] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.
2.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.
2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00 eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994, E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989, ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren, sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige, welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte, abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73 Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt, welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte. Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).
3. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin sowie dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Verkehr ist ersichtlich, dass zwischen ihr und der Betreibungsgläubigerin, der B.___ ein Rechtsstreit besteht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erhob die B.___ mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. Oktober 2024 über einen Betrag von CHF 630'236.30 die Betreibung. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben, die Forderungen resultierten aus dem Verfahren C/12945/2023 durch die C.___, infolge der im Jahr 2019 in den Räumlichkeiten an der [...], durchgeführten Arbeiten sowie des daraus resultierenden Schadensereignisses. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde diese Betreibung durch das Betreibungsamt bzw. das Verfahren um Nichtbekanntgabe an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) im Register auf den Status «für Dritte unsichtbar» gestellt. Gemäss der E-Mail-Antwort des Rechtsvertreters der Gläubigerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 5) sei die frühere Betreibung eingeleitet worden, um die Verjährung zu unterbrechen. Da diese Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf stehe, sei es erforderlich gewesen, die Rechte der B.___ in dieser Hinsicht durch Einreichung eines neuen Betreibungsbegehrens zu wahren. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung in diesem Zusammenhang korrekt angemerkt hat, wäre die erste, am 30. Oktober 2024 zugestellte Betreibung Nr. [...], im Zeitpunkt der Einleitung der neuen Betreibung (Nr. [...]) noch 3 Wochen «gültig» gewesen. Das heisst, die Gläubigerin hätte noch während 3 Wochen Zeit gehabt, gestützt auf den damaligen Zahlungsbefehl Nr. [...] eine Rechtsöffnung zu verlangen bzw. ein Fortsetzungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Im Lichte dessen erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Gläubigerin am 7. Oktober 2025 in der gleichen Angelegenheit ein neues Betreibungsbegehren stellte. Die in der vorerwähnten E-Mail von der Gläubigerin gewählte Formulierung «da diese Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf steht», lässt aber dennoch darauf schliessen, dass die Gläubigerin damit eine neue – wiederum einjährige – und damit längere Frist als die noch verbleibende dreiwöchige Frist zur Anhebung einer Rechtsöffnung bzw. zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erwirken wollte. Dies erscheint aus Sicht der Gläubigerin denn auch nachvollziehbar, um damit ausreichend Zeit zu haben, ein allfälliges Rechtsöffnungsgesuch begründen zu können. Dies lässt somit nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Gläubigerin damit sachfremde Ziele verfolgt hat. Selbst wenn die weiteren Ausführungen der Gläubigerin zur Verjährung nur bedingt nachvollziehbar sind, kann aufgrund der gesamten Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Betreibung rechtsmissbräuchlich ist. So kann gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch